Mitteilung gemäß § 459i Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 111l Abs. 4 S. 1 StPO
31 VRs 14 Js 5271/23
Durch das Amtsgericht Buchen ist am 13.12.2024 ein Urteil ergangen, welches seit dem 21.12.2024 rechtskräftig ist. Gegen Prince Olumhense Moses wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 76.257,87 € und gegen Vital Guiroy in Höhe von 41.677,58 € angeordnet.
Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Verurteilten waren ab dem Jahr 2022 als Finanzagenten tätig für eine aus dem Ausland agierenden Gruppierung.
Der Verurteilte Guiroy empfing entsprechend der mit dem bzw. den unbekannten Hintermännern vereinbarten Vorgehensweise im weiteren Verlauf auf seinem Konto bei der Sparkasse Tauberfranken Zahlungseingänge aus inkriminierten Handlungen:
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Insg. 19.000,- € von Sabine Haller (02.08.2022, 12.08.2022, 15.08.2022, 29.08.2022, 02.09.2022) |
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Insg. 280,- € von Abiodun Folorunsho (03.08.2022, 08.08.2022) |
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Insg. 650,00 € von Alex Blessing (08.08.2022, 01.09.2022) |
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3.000,00 € von Gerlinde Blaisch (16.08.2022, 25.08.2022) |
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300,00 € von Stephen Ojie (02.09.2022) |
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2.000,00 € von Nadine Klose (02.09.2022) |
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1.000,00 € von Urszula Konarska (05.09.2022) |
Und auf dem weiteren Konto bei der Volksbank Franken, folgende Zahlungseingänge:
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1.697,58 € von Sirano Ntatga (17.02.2023) |
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3.000,00 € von Mariette Agnes Henriette Origer (14.04.2023) |
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1.100,00 € von Andrea Ickerott (20.04.2023) |
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2.800,00 € von Eva Nonhübel (21.04.2023) |
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500,00 € von Ilona Carmen Geitner (27.04.2023) |
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1.650,00 € von Elisabeth Rau (02.05.2023) |
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2.200,00 € von Barbara Eickelpasch (08.05.2023, 25.05.2023) |
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1.000,00 € von Rosemarie Kloss |
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1.500,00 € von Claudia Kupke |
Der Verurteilte Moses empfing entsprechend der mit dem bzw. den unbekannten Hintermännern vereinbarten Vorgehensweise im weiteren Verlauf auf seinem Konto bei der Sparkasse Hohenlohekreis Zahlungseingänge aus inkriminierten Handlungen:
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800,00 € von Hazem Bataresh (23.02.2023) |
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1.900,00 € von Segelklub Speyer (25.05.2023) |
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900,00 € von Dr. Elsayed (20.05.2023) |
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Insg. 18.000,00 € von Sabine Haller (27.07.2023, 03.08.2023, 10.08.2023, 25.08.2023) |
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2.000,00 € von Melchiori Ferruccio (22.08.2022) |
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Insg. 6.500,00 € von Richard Van Houten (22.09.2022, 27.09.2022, 04.10.2022) |
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1.000,00 € von Margit Seidenberger 04.10.2022) |
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500,00 € von Godwin Umaru (14.10.2022) |
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420,00 € von Ernest Jasper (14.11.2022) |
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1.850,00 € von Domnita Amihalachiaoie 20.11.2022) |
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21.760,00 € von Marlene Van Genechten (30.11.2022) |
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1.500,00 € von Ewa Kelch (02.12.2022) |
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2.998,00 € von Matthias Steinkasserer (10.01.2023) |
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1.200,00 € von Jeany Fe Kuhwede (09.02.2023) |
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500,00 € von Mario Heit (02.03.2023) |
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900,00 € von Otari Gokhadze (06.03.2023) |
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Insg. 2.479,87 € von Christina Schröder (14.03.2023, 19.05.2023) |
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1.000,00 € von Ingrid Holzhauer (11.04.2023) |
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2.500,00 € von Brigitte Müller (03.05.2023) |
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Insg. 2.000,00 € von Bruno Rapp (03.05.2023, 01.06.2023) |
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700,00 € von Anzhelika Rusyn (10.05.2023) |
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3.850,00 € von Rolf Böhmermann (19.05.2023) |
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1.000,00 € von Jiejie Hu (19.05.2023) |
Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mosbach anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.
Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.
Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.
Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.
Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.
Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,
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sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, |
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wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung), |
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wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO. |
In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.
In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.
Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtsnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.
Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Mosbach, Hauptstraße 87-89, 74821 Mosbach, zum Aktenzeichen 31 VRs 14 Js 5271/23 schriftlich in Verbindung setzen.
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