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Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz)

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung des Wertes des Taterlangten
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

5201 Js 31248/​24 – 5055 VRs

Unter dem Aktenzeichen 5201 Js 31248/​24 wurde mit Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11.07.2025 gegen Leon Luk Sitner (geb. Schmidt) die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 24.013,33 EUR angeordnet. Zur Sicherung dieses Betrages konnten bislang 4.595,53 EUR gesichert werden.

Nach den strafrechtlichen Ermittlungen können Verletzte einen Entschädigungsanspruch haben.

Der Einziehungsentscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Geschädigten beantragten nach dem Verlust ihrer EC-Karte im Juli 2024 eine neue EC-Karte bei der Deutschen Bank. Die neue Bankkarte samt dazugehörender PIN wurde an die Adresse „im unteren Grain1“ in Deidesheim versendet, obwohl die Geschädigten bereits im März 2024 nach Amerika ausgewandert waren. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt an der Empfängeradresse wohnhaft war, nahm die Briefsendung an sich und öffnete sie widerrechtlich. Er fasste den Entschluss die Bankkarte und die PIN zu unberechtigten Überweisungen und zur Abhebung von Bargeld vom Konto der Geschädigten zu verwenden.

Am 05.08.2024 und am 06.08.2024 hob er durch unbefugte Verwendung der EC-Karte und PIN einen Betrag in Höhe von insgesamt 1.996,00 EUR durch zwei unberechtigte Abbuchungen an Geldautomaten in Deidesheim und Neustadt an der Weinstraße ab. Zusätzlich überwies er einen Betrag in Höhe von 50.000,00 vom Konto der Geschädigten auf ein von ihm geführtes Konto bei der Postbank. Er handelte in der Absicht sich hierdurch zu bereichern.

Ein Betrag in Höhe von 27.982,67 EUR konnte angehalten und direkt an die Geschädigten zurücküberwiesen werden.

Über den darüber hinausgehenden Betrag, den der Verurteilte erlangt hat (24.013,33 EUR), wurde die Einziehung des Wertes der Erlangten angeordnet.

Diese Mitteilung erfolgt, um den Geschädigten die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.

Geschädigte können daher binnen einer Frist von 6 Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung im Bundesanzeiger unter dem obigen Aktenzeichen ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459 k StPO).

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum weiteren Verfahrensablauf:

Nicht anmeldbar sind hierbei etwaige Zinsen, Kosten für die bisherige Rechtsverfolgung, immaterielle Schäden und/​oder Folgeschäden.

Machen Sie Ihre Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer – des Verwertungserlöses und – des Wertersatzbetrags.

Bei einer unverschuldeten Versäumung der 6-Monatsfrist kann dem Verletzten unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 459k Abs. 4 StPO).

Zudem bleibt es dem Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) unbenommen, seinen Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses unabhängig von der 6-Monatsfrist geltend zu machen, indem er ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der Anspruch ergibt. Einem vollstreckbaren Endurteil im Sinne des § 704 der Zivilprozessordnung stehen bestandskräftige öffentlich-rechtliche Vollstreckungstitel über Geldforderungen gleich.

Ergeben sich die Berechtigung und die Höhe des angemeldeten Anspruchs des Antragstellers (des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers) ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung und den ihr zugrundeliegenden Feststellungen, so wird der Verwertungserlös in diesem Umfang an den Antragsteller ausgekehrt. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht. Das Gericht wird die Zulassung versagen, wenn der Verletzte seine Anspruchsberechtigung nicht im Sinne des § 294 Zivilprozessordnung glaubhaft macht (§ 459k Abs. 2 StPO). Der von der Einziehungsanordnung Betroffene wird vor der Entscheidung über die Auskehrung, soweit möglich, angehört (§ 459k Abs. 3 StPO).

Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die durch die Staatsanwaltschaft erlangten Sicherungsrechte; die im Zuge des Ermittlungs- und/​oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben (§ 111i Abs. 1 StPO).

Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche bei der Staatsanwaltschaft anmelden, und stellt die Staatsanwaltschaft fest, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten (§ 459h Abs. 2 i.V.m. § 111i Abs. 2 StPO). Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, treten die zuvor beschriebenen Folgen ein (§ 111i Abs. 1 StPO).

Kann ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden oder wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolger) ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil (§ 704 der Zivilprozessordnung) oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind (§ 459m Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 459m Abs. 1 S. 1-3 StPO).

Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzten aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang der von ihm geleisteten Befriedigung Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzten auszukehren gewesen wäre. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten (oder dessen Rechtsnachfolgers) glaubhaft gemacht werden. Der Verletzte (oder dessen Rechtsnachfolger) wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, Ihnen im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen sich ggf. anwaltlich beraten.

 

Frankenthal, den 11.07.2026

STAATSANWALTSCHAFT

gez.
Schwalb-Werle, Diplom-Rechtspflegerin (FH)

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag beim Bundesanzeiger gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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