Alleinerziehende könnten sich auf erhebliche Veränderungen beim staatlichen Unterhaltsvorschuss einstellen. Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) plant eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes, nach der die Leistung künftig nur noch bis zum 16. Geburtstag eines Kindes gezahlt werden soll. Bislang besteht der Anspruch grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Pläne stoßen bereits auf deutliche Kritik von Sozialverbänden und Kinderschutzorganisationen.
Der Unterhaltsvorschuss greift immer dann ein, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt. In diesen Fällen springt zunächst der Staat ein und versucht anschließend, die ausgezahlten Beträge vom säumigen Elternteil zurückzufordern. In der Praxis gelingt dies jedoch nur in einem Teil der Fälle, weshalb die öffentlichen Ausgaben in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen sind.
Nach Angaben des Bundesfamilienministeriums haben sich die Ausgaben seit der großen Reform im Jahr 2017 vervierfacht. Der Unterhaltsvorschuss habe sich inzwischen zu einem der größten Kostenfaktoren für die Kommunen entwickelt. Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung seien daher die Sparvorgaben für den Bundeshaushalt. Gleichzeitig kündigt das Ministerium an, den Rückgriff auf unterhaltspflichtige Eltern künftig zu verbessern, damit ausstehende Unterhaltszahlungen konsequenter eingefordert werden können.
Vor der Reform im Jahr 2017 wurde Unterhaltsvorschuss lediglich bis zum 12. Geburtstag eines Kindes und höchstens für 72 Monate gezahlt. Seit dem 1. Juli 2017 besteht der Anspruch grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag und ohne zeitliche Begrenzung. Mit der nun geplanten Neuregelung würde die Altersgrenze wieder deutlich abgesenkt werden – künftig wäre der Anspruch nur noch bis einschließlich des 15. Lebensjahres vorgesehen.
Für viele Alleinerziehende hätte dies spürbare finanzielle Folgen. Gerade Jugendliche verursachen häufig höhere Ausgaben als jüngere Kinder. Kosten für weiterführende Schulen, Klassenfahrten, Lernmittel, Vereinsbeiträge, Mobilität oder die Vorbereitung auf Ausbildung und Studium steigen oftmals mit zunehmendem Alter.
Ein Beispiel verdeutlicht die Auswirkungen: Eine alleinerziehende Mutter erhält für ihren 16-jährigen Sohn derzeit Unterhaltsvorschuss, weil der Vater seit Jahren keinen Unterhalt zahlt. Nach den Plänen der Bundesregierung würde diese Unterstützung künftig mit Vollendung des 15. Lebensjahres entfallen. Die Mutter müsste den fehlenden Betrag selbst aufbringen oder – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – andere Sozialleistungen in Anspruch nehmen.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt derzeit monatlich 227 Euro für Kinder bis fünf Jahre, 299 Euro für Kinder zwischen sechs und elf Jahren sowie 394 Euro für Kinder im Alter von zwölf bis 17 Jahren. Leistet der unterhaltspflichtige Elternteil Teilzahlungen, werden diese auf den Anspruch angerechnet. Die Beträge wurden zuletzt zum Jahresbeginn 2026 an den gestiegenen Mindestunterhalt angepasst.
Scharfe Kritik kommt vom Deutschen Kinderhilfswerk. Die Organisation warnt davor, dass die geplante Verkürzung des Leistungsbezugs die finanzielle Situation vieler Alleinerziehender weiter verschärfen werde. Zusammen mit anderen Einschnitten im Familienbereich bestehe die Gefahr, dass Kinderarmut weiter zunimmt. Bereits heute müssten viele betroffene Familien im Alltag auf wichtige Dinge verzichten.
Auch politisch dürfte die geplante Reform noch für Diskussionen sorgen. Im Bundestag liegen bereits unterschiedliche Vorschläge zur Weiterentwicklung des Unterhaltsvorschusses vor. Während die Bundesregierung nun Einsparungen anstrebt, fordern andere Fraktionen eine Ausweitung der Leistungen und eine Verbesserung der Ansprüche für Alleinerziehende.
Ob die Kürzung tatsächlich kommt, ist derzeit noch offen. Zunächst muss das Bundesfamilienministerium einen Gesetzentwurf vorlegen, der anschließend das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss. Erst nach einer Zustimmung von Bundestag und Bundesrat könnten die neuen Regelungen in Kraft treten. Bis dahin gelten die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen weiter.