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Vorläufige Insolvenzverwaltung für WBH Wohnungsbau Herzfelde GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Die WBH Wohnungsbau Herzfelde GmbH mit Sitz in Rüdersdorf bei Berlin, Ortsteil Herzfelde, befindet sich im vorläufigen Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat am 8. Juli 2026 um 09:30 Uhr im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3 IN 218/26 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Rüdersdorfer Straße 13 in 15378 Rüdersdorf bei Berlin, Ortsteil Herzfelde, und ist beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter der Handelsregisternummer HRB 3233 FF eingetragen. Geschäftsführer sind Elena Genrihovna Jantke und Nikolaus Kaps.

Nach dem Unternehmensgegenstand ist die Gesellschaft im Wohnungsbau und in der Immobilienentwicklung tätig. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Planung, Errichtung, Sanierung, Verwaltung und Vermarktung von Wohnimmobilien sowie die Entwicklung von Bauprojekten.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Jörg Wenzel aus Potsdam bestellt. Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft dürfen ab sofort nur noch mit seiner Zustimmung erfolgen. Diese Einschränkung gilt ausdrücklich auch für die Einziehung offener Forderungen.

Darüber hinaus wurden die Schuldner der Gesellschaft angewiesen, Zahlungen nicht mehr an die WBH Wohnungsbau Herzfelde GmbH zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Forderungen und Bankguthaben der Gesellschaft einzuziehen sowie eingehende Gelder auf ein von ihm einzurichtendes Treuhandkonto entgegenzunehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass das vorhandene Vermögen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten bleibt.

In den kommenden Wochen wird der vorläufige Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Situation des Unternehmens umfassend prüfen. Dabei wird insbesondere festgestellt, ob ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist, um das Verfahren zu eröffnen, und ob Möglichkeiten bestehen, den Geschäftsbetrieb fortzuführen oder das Unternehmen zu sanieren.

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. Über die Eröffnung entscheidet das Insolvenzgericht nach Abschluss der laufenden Prüfung.

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