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Amtsgericht Wiesbaden berichtigt Insolvenzbeschluss der NeuTroSan GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzantragsverfahren der NeuTroSan GmbH mit Firmensitz Rheingaustraße 85b, 65203 Wiesbaden hat das Amtsgericht Wiesbaden eine Berichtigung eines bereits veröffentlichten Insolvenzbeschlusses vorgenommen. Die Entscheidung erging am 2. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen 10 IN 291/26.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 33782 eingetragen.

Mit dem aktuellen Beschluss korrigierte das Insolvenzgericht eine sprachliche Unrichtigkeit im ursprünglichen Beschluss vom 19. Juni 2026. Dort lautete eine Anordnung zunächst: „Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an zu zahlen.“ Diese Formulierung wurde nun berichtigt und lautet korrekt: „Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese zu zahlen.“

Die Berichtigung betrifft ausschließlich einen offensichtlichen Schreib- beziehungsweise Formulierungsfehler. Inhaltlich ändern sich dadurch weder die bereits angeordneten Sicherungsmaßnahmen noch der Stand des Insolvenzantragsverfahrens. Die Anordnung, dass Schuldner der Gesellschaft ihre Zahlungen nicht mehr unmittelbar an das Unternehmen leisten dürfen, sondern die insolvenzrechtlichen Vorgaben beachten müssen, bleibt unverändert bestehen.

Nach dem im Handelsregister eingetragenen Unternehmensgegenstand ist die NeuTroSan GmbH im Bereich Sanierung, Modernisierung und Instandsetzung von Immobilien tätig. Das Unternehmen bietet Leistungen rund um die Sanierung von Wohn- und Gewerbeimmobilien an. Hierzu gehören unter anderem Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten, Trockenbau, Innenausbau sowie weitere handwerkliche Dienstleistungen im Bau- und Ausbaugewerbe. Ergänzend übernimmt die Gesellschaft projektbezogene Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Instandhaltung und Werterhaltung von Gebäuden.

Der nun veröffentlichte Beschluss hat ausschließlich formellen Charakter. Er dient der Korrektur eines redaktionellen Fehlers im Wortlaut des ursprünglichen Insolvenzbeschlusses. Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung des Verfahrens oder die bereits angeordneten insolvenzrechtlichen Maßnahmen ergeben sich daraus nicht. Das Insolvenzantragsverfahren wird auf Grundlage der zuvor getroffenen gerichtlichen Entscheidungen fortgeführt.

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