Dark Mode Light Mode

FMA verhängt Geldstrafe wegen verspäteter Meldung von Eigengeschäften

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay

Die österreichische Finanzmarktaufsicht (FMA) hat gegen ein Aufsichtsratsmitglied einer Emittentin eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro verhängt. Anlass ist ein Verstoß gegen die Vorschriften der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (MAR), wonach Eigengeschäfte von Führungskräften innerhalb einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist gemeldet werden müssen.

Nach Angaben der FMA hatte das Aufsichtsratsmitglied die vorgeschriebenen Directors‘-Dealings-Meldungen wiederholt nicht spätestens innerhalb von drei Geschäftstagen nach Durchführung der jeweiligen Geschäfte an die Finanzmarktaufsicht beziehungsweise an die betroffene Emittentin übermittelt.

Die Sanktion erfolgte im Rahmen einer beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Absatz 2b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG). Das Straferkenntnis ist bereits rechtskräftig.

Die Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) 596/2014) verpflichtet Mitglieder von Vorständen und Aufsichtsräten sowie andere Führungskräfte börsennotierter Unternehmen, Eigengeschäfte mit Aktien oder anderen Finanzinstrumenten ihres Unternehmens offenzulegen. Ziel dieser Regelung ist es, Transparenz am Kapitalmarkt zu schaffen und das Vertrauen der Anleger in faire Marktbedingungen zu stärken.

Die FMA weist mit der Veröffentlichung der Sanktion erneut auf die Bedeutung der fristgerechten Erfüllung dieser Meldepflichten hin. Verstöße gegen die Vorgaben der Marktmissbrauchsverordnung können auch dann zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen führen, wenn die zugrunde liegenden Wertpapiergeschäfte selbst rechtmäßig erfolgt sind.

 

Hier die FMA-Österreich-Mitteilung:

Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen Privatperson wegen verspäteter Meldungen von Eigengeschäften

Veröffentlichungsdatum: |

Kategorien:

  • Sanktion

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat gegen ein Aufsichtsratsmitglied einer Emittentin eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro verhängt. Es handelt sich um eine beschleunigte Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs. 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG). Grund ist ein Verstoß gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) 596/2014). Konkret hat das Aufsichtsratsmitglied die verpflichtenden Meldungen seiner Eigengeschäfte (Directors‘ Dealing‘s-Meldungen) nicht spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts an die FMA respektive die Emittentin übermittelt. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Mehrere Tote nach Schüssen in Innenstadt von Stade

Next Post

KE Windpark Dörenberg: Eigenkapital schrumpft um fast die Hälfte – Anleger sollten genau hinschauen