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Grundsatzurteil für die Coaching-Branche: OLG Brandenburg stärkt Anbieter – Verbraucherschützer dürften aufhorchen

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg könnte die rechtliche Landschaft für Online-Coachings und Mentoring-Programme nachhaltig verändern. Die Richter entschieden, dass ein Coaching-Angebot nicht automatisch als Fernunterricht einzustufen ist. Für zahlreiche Anbieter hochpreisiger Online-Coachings ist dies eine wichtige Entlastung. Kritiker warnen jedoch vor möglichen Folgen für Verbraucher.

Der Markt für Online-Coachings boomt seit Jahren. Ob Persönlichkeitsentwicklung, Business-Aufbau, Social-Media-Marketing oder finanzielle Unabhängigkeit – tausende Teilnehmer investieren oft mehrere tausend oder sogar zehntausende Euro in digitale Programme. Gleichzeitig häufen sich Gerichtsverfahren, in denen Kunden bereits gezahlte Gebühren zurückfordern.

Im Mittelpunkt steht dabei regelmäßig das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Dieses soll Teilnehmer vor unseriösen Fernlehrangeboten schützen und verlangt für bestimmte Bildungsangebote eine staatliche Zulassung.

Streit um mehr als 30.000 Euro

Im nun entschiedenen Fall hatte eine selbstständige Kinesiologin und Coachin zwei Coaching-Programme im Gesamtwert von mehr als 30.000 Euro gebucht. Nachdem sie die Leistungen über einen längeren Zeitraum genutzt hatte, verlangte sie die Rückzahlung ihrer Zahlungen.

Ihre Argumentation: Die Programme seien als Fernunterricht einzustufen und hätten deshalb einer gesetzlichen Zulassung bedurft. Da diese nicht vorgelegen habe, seien die Verträge unwirksam.

Während das Landgericht Cottbus dieser Auffassung zunächst folgte, sah das Oberlandesgericht Brandenburg die Sache grundlegend anders.

Coaching ist nicht automatisch Unterricht

Nach Auffassung der Richter kommt es nicht auf Werbeaussagen oder die Bezeichnung eines Angebots an. Entscheidend sei vielmehr die tatsächliche Vertragsgestaltung.

Das Gericht stellte klar, dass Coaching in erster Linie der individuellen Begleitung, Beratung und Unterstützung diene. Anders als bei klassischen Lehrgängen stehe nicht die Vermittlung eines festgelegten Lernstoffs mit anschließender Überprüfung im Vordergrund.

Besonders wichtig war dabei die sogenannte Lernerfolgskontrolle. Diese gilt als zentrales Merkmal eines Fernunterrichtsangebots.

Der entscheidende Unterschied

Das OLG Brandenburg betonte, dass Zoom-Calls, WhatsApp-Support oder persönliche Beratungsgespräche noch keine Lernerfolgskontrolle darstellen.

Ein Fernunterricht liege erst dann vor, wenn Teilnehmer einen vertraglichen Anspruch darauf haben, dass der Anbieter überprüft, ob bestimmte Kenntnisse oder Fähigkeiten tatsächlich erworben wurden.

Genau diese Voraussetzung sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Damit fehle eines der wichtigsten Merkmale, die das Fernunterrichtsschutzgesetz voraussetzt.

Rückenwind für die Coaching-Industrie

Für die milliardenschwere Coaching-Branche dürfte das Urteil ein wichtiges Signal sein.

In den vergangenen Jahren sahen sich zahlreiche Anbieter mit Rückzahlungsforderungen konfrontiert. Viele ehemalige Teilnehmer versuchten unter Berufung auf das Fernunterrichtsschutzgesetz, Verträge rückwirkend zu Fall zu bringen.

Das Urteil des OLG Brandenburg erschwert solche Klagen nun erheblich.

Anbieter könnten sich künftig verstärkt auf die Argumentation stützen, dass ihre Leistungen individuelle Beratungen und keine klassischen Schulungsangebote darstellen.

Verbraucherschützer bleiben skeptisch

Kritiker sehen die Entwicklung jedoch differenziert.

Verbraucherschützer weisen seit Jahren darauf hin, dass manche Coaching-Angebote mit aggressiven Verkaufsmethoden arbeiten und hohe finanzielle Risiken für Kunden bergen können.

Insbesondere bei Programmen mit fünfstelligen Preisen sei die Abgrenzung zwischen Beratung, Unterricht und geschäftlicher Motivation oft schwierig.

Das aktuelle Urteil könnte deshalb neue Diskussionen darüber auslösen, ob bestehende Verbraucherschutzregelungen noch ausreichend sind oder gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Auch Vorwürfe der Sittenwidrigkeit scheiterten

Bemerkenswert ist, dass das Gericht nicht nur die Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes verneinte.

Auch die Behauptung der Klägerin, die vereinbarten Preise seien sittenwidrig hoch gewesen, überzeugte die Richter nicht.

Ein Vergleich mit Studiengebühren oder anderen Bildungsangeboten sei ungeeignet. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung sei nicht nachgewiesen worden.

Ebenso wies das Gericht Vorwürfe einer arglistigen Täuschung zurück.

Rechtslage bleibt in Bewegung

Trotz der klaren Entscheidung ist die juristische Debatte noch nicht beendet.

Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig. Zwar wurde die Revision nicht zugelassen, gegen diese Entscheidung könnten jedoch weitere Rechtsmittel eingelegt werden.

Zudem beschäftigen ähnliche Verfahren weiterhin zahlreiche Gerichte in Deutschland.

Fazit

Das Urteil des OLG Brandenburg markiert einen wichtigen Meilenstein für die Coaching-Branche. Die Richter stellen klar, dass nicht jedes digitale Coaching automatisch als Fernunterricht einzustufen ist. Entscheidend bleibt die konkrete Vertragsgestaltung und insbesondere die Frage, ob eine echte Lernerfolgskontrolle vorgesehen ist.

Für Anbieter bedeutet das mehr Rechtssicherheit. Für Verbraucher hingegen könnte die Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen künftig schwieriger werden. Die Auseinandersetzung um die rechtlichen Grenzen der boomenden Coaching-Industrie dürfte deshalb noch lange nicht beendet sein.

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