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tiscon AG: Insolvenzverwalter erhält Vergütung für Nachtragsverteilung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Insolvenzverfahren der tiscon AG mit Sitz im Hausener Weg 29 in 60489 Frankfurt am Main hat das Amtsgericht Gießen eine Vergütung für die Durchführung einer Nachtragsverteilung festgesetzt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 6 IN 185/09 geführt.

Die tiscon AG war beim Amtsgericht Gießen unter der Handelsregisternummer HRB 6676 eingetragen und wurde durch Vorstand Michael Winkel vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigter der Gesellschaft trat Rechtsanwalt Florian Stahl aus Frankfurt am Main auf.

Die Gesellschaft war über viele Jahre in der Informationstechnologie tätig. Das Unternehmen entwickelte und vertrieb Softwarelösungen für das Dokumentenmanagement, die Archivierung und digitale Geschäftsprozesse. Zu den Geschäftsfeldern gehörten insbesondere Enterprise-Content-Management-Systeme, elektronische Archivierung, Workflow-Lösungen sowie Anwendungen zur Digitalisierung von Unternehmensprozessen. Die tiscon AG zählte zeitweise zu den bekannten Anbietern von Dokumentenmanagement- und Archivierungssystemen für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen.

Das eigentliche Insolvenzverfahren war bereits am 30. Oktober 2025 beendet worden. Dennoch ordnete das Insolvenzgericht am 21. Januar 2026 eine Nachtragsverteilung an. Hintergrund war ein nachträglicher Vermögenszufluss in Höhe von 10.596,99 Euro. Dieser Betrag resultierte aus einer Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren der Topedo IT-Handels-GmbH und fiel damit nach Abschluss des Hauptverfahrens noch in die Insolvenzmasse der tiscon AG.

Für die Durchführung dieser zusätzlichen Verteilung an die Gläubiger wurde dem bisherigen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Bernd Völpel aus Gießen, eine gesonderte Vergütung zugesprochen. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die Bearbeitung der Nachtragsverteilung einen eigenständigen Verwaltungsaufwand verursacht. Dazu gehören unter anderem die steuerliche Behandlung der Vergütung, die Berechnung und Auszahlung der Quoten an mehr als 30 Gläubiger sowie mögliche Hinterlegungsverfahren für nicht zustellbare Beträge.

In seiner Begründung stellte das Gericht klar, dass die Vergütung nach den Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung nach billigem Ermessen festzusetzen sei. Als angemessen wurde eine Vergütung in Höhe von 25 Prozent der regulären Insolvenzverwaltervergütung angesehen, die sich aus der nachträglich verteilten Masse errechnet.

Mit dem Beschluss wird die abschließende Verteilung der zusätzlich vereinnahmten Gelder ermöglicht. Die nachträglich eingegangenen Mittel kommen den Insolvenzgläubigern zugute und führen zu einer weiteren, wenn auch begrenzten Quotenausschüttung im bereits abgeschlossenen Insolvenzverfahren der tiscon AG.

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