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Lighthouse Invest Business Service GmbH: Vorläufige Insolvenzverwaltung in Wittlich angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Für die Lighthouse Invest Business Service GmbH mit Sitz in der Dr. Oetker-Straße 9, 54516 Wittlich ist ein Insolvenzantragsverfahren anhängig. Das Verfahren wird beim Amtsgericht Wittlich unter dem Aktenzeichen 7a IN 127/25 geführt.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2026 hat das Gericht eine gegenständlich beschränkte vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt LL.M. Alexander Thomas Lamberty aus Trier bestellt.

Eingeschränkte Form der Insolvenzverwaltung

Im Unterschied zu einer umfassenden vorläufigen Insolvenzverwaltung handelt es sich hier um eine gegenständlich beschränkte Verwaltung. Das bedeutet, dass sich die Maßnahmen des Insolvenzgerichts nur auf bestimmte Vermögensgegenstände oder Teilbereiche der Gesellschaft beziehen.

Solche Anordnungen werden häufig getroffen, wenn:

  • einzelne Vermögenswerte gesichert werden müssen,
  • konkrete Risiken für die Insolvenzmasse bestehen,
  • oder bestimmte wirtschaftliche Bereiche besonders überwacht werden sollen.

Unternehmen im Dienstleistungs- und Beteiligungsumfeld

Die Lighthouse Invest Business Service GmbH ist dem Namen nach im Bereich:

  • Unternehmensdienstleistungen,
  • Beteiligungsmanagement,
  • Beratung
  • oder Investment-Services tätig.

Öffentliche Angaben zum konkreten Geschäftsbetrieb ergeben sich aus dem Beschluss nicht.

Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Wittlich unter HRB 46858 eingetragen. Geschäftsführer ist Dennis Vollmer.

Prüfung der wirtschaftlichen Situation

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun insbesondere prüfen:

  • welche Vermögenswerte gesichert werden müssen,
  • ob ausreichende Masse vorhanden ist,
  • und ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens vorliegen.

Weitere Entwicklung offen

Ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist derzeit noch unklar. Die angeordnete beschränkte vorläufige Verwaltung zeigt jedoch, dass das Gericht bereits Sicherungsbedarf hinsichtlich bestimmter Vermögenswerte der Gesellschaft sieht.

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