Ein Hamburger Gericht hat ein deutliches Signal an die Getränkeindustrie gesendet: Wo Whiskey draufsteht, muss auch Whiskey drin sein. Das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigte ein Urteil der Vorinstanz und stärkte damit die Regeln für die Bezeichnung alkoholischer Getränke – mit weitreichenden Folgen für innovative Start-ups im Bereich alkoholarmer Alternativen.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein junges Unternehmen, das Getränke mit einem Alkoholgehalt von lediglich rund 0,3 Prozent als Alternative zu klassischen Spirituosen vermarktet hatte. Besonders auffällig: Die Produkte wurden mit provokanten Slogans wie „This is not Whiskey“ beworben – eine Anspielung, die bewusst mit der Erwartung der Verbraucher spielte.
Klare Grenze für kreative Werbung
Nach Auffassung des Hanseatisches Oberlandesgericht reicht eine solche Formulierung nicht aus, um eine Irreführung auszuschließen. Entscheidend sei, wie Verbraucher die Bezeichnung insgesamt verstehen. Wenn der Eindruck entstehe, es handele sich um ein whiskeyähnliches Produkt, obwohl kein echter Whiskey enthalten ist, sei das rechtlich problematisch.
Das Gericht folgte damit der Argumentation des Verbands der Spirituosenindustrie, der gegen das Start-up geklagt hatte. Ziel der Klage war es, klare Standards für die Bezeichnung von Spirituosen zu sichern und Verbraucher vor Täuschung zu schützen.
Schutz von Begriffen und Erwartungen
Im Kern geht es um die Frage, wie stark geschützte Begriffe wie „Whiskey“, „Gin“ oder „Rum“ im Marketing verwendet werden dürfen. Diese Bezeichnungen sind nicht nur Produktnamen, sondern stehen für klar definierte Herstellungsverfahren und Mindestanforderungen – insbesondere beim Alkoholgehalt.
Das Gericht machte deutlich: Diese Begriffe dürfen nicht verwässert werden. Auch indirekte oder ironische Formulierungen können unzulässig sein, wenn sie beim Verbraucher falsche Erwartungen wecken.
Herausforderung für alkoholfreie Alternativen
Für Anbieter alkoholarmer oder alkoholfreier Getränke stellt das Urteil eine Herausforderung dar. Der Markt für sogenannte „Low- und No-Alcohol“-Produkte wächst seit Jahren stark. Viele Hersteller orientieren sich geschmacklich an klassischen Spirituosen und greifen auch sprachlich darauf zurück.
Doch genau hier zieht die Rechtsprechung nun eine schärfere Grenze. Kreative Marketingstrategien müssen künftig noch genauer darauf achten, keine geschützten Begriffe oder deren Assoziationen missverständlich zu nutzen.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Das Urteil ist allerdings noch nicht endgültig. Es besteht die Möglichkeit, dass der Fall in die nächste Instanz geht. Dennoch hat die Entscheidung bereits jetzt Signalwirkung für die Branche.
Bedeutung für Verbraucher und Markt
Für Verbraucher bedeutet das Urteil mehr Klarheit. Sie können sich darauf verlassen, dass Bezeichnungen wie „Whiskey“ tatsächlich für ein entsprechendes Produkt stehen – und nicht nur für eine geschmackliche Annäherung.
Für Unternehmen hingegen steigt der Druck, ihre Produkte eindeutig und transparent zu kennzeichnen. Gerade in einem wachsenden Marktsegment wie alkoholfreien Alternativen könnte das die Marketingstrategien nachhaltig verändern.
Fazit
Das Hamburger Urteil zeigt, dass die Spielräume für kreative Werbeaussagen enger werden. Zwischen Innovation und Irreführung verläuft eine klare rechtliche Grenze – und die wurde nun deutlich markiert.
Ob sich diese Linie auch in höheren Instanzen bestätigt, bleibt abzuwarten. Schon jetzt aber steht fest: Ein Whiskey ohne Whiskey bleibt rechtlich kein Whiskey – egal, wie geschickt er beworben wird.