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Vorläufige Insolvenzverwaltung über Westerwälder Elektroservice und Projektgesellschaft mbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 14 IN 36/26

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Westerwälder Elektroservice und Projektgesellschaft mbH mit Sitz in der Wiesenstraße 6 in 56242 Marienrachdorf hat das zuständige Insolvenzgericht erste Sicherungsmaßnahmen getroffen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Montabaur unter der Nummer HRB 28367 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Stephan Manfred Perleberg vertreten.

Mit Beschluss vom 12. März 2026 ordnete das Insolvenzgericht um 16:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin an. Diese Maßnahme dient dazu, das Vermögen des Unternehmens während des laufenden Insolvenzantragsverfahrens zu sichern und mögliche Veränderungen der wirtschaftlichen Lage zu kontrollieren.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Alexander Jüchser mit Kanzleisitz am Josef Görres Platz 5 in Koblenz bestellt. Im Rahmen dieser Anordnung sind Verfügungen der Gesellschaft über ihr Vermögen künftig nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Darüber hinaus wurden die Schuldner der Gesellschaft aufgefordert, ihre Zahlungen ausschließlich unter Beachtung des gerichtlichen Beschlusses zu leisten. Damit soll sichergestellt werden, dass mögliche Forderungen der Gesellschaft im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung gesichert bleiben.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gegen die Entscheidung besteht die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde. Diese kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Montabaur eingelegt werden.

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beginnt die Phase der gerichtlichen Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Westerwälder Elektroservice und Projektgesellschaft mbH. Ziel ist es, festzustellen, ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet werden kann und ob ausreichende Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden sind.

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