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Insolvenzantrag der DEGAG Investment GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 36 IN 50/25 – 4

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DEGAG Investment GmbH mit Sitz in der Hohe Bleichen 8 in 20354 Hamburg hat das Amtsgericht Hameln eine abschließende Entscheidung getroffen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Nummer HRB 183239 eingetragen und wird durch die Geschäftsführer Bernd Klein aus Hameln sowie Robin Joel Simon aus Düsseldorf vertreten.

Nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin stellte das Insolvenzgericht fest, dass das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Aus diesem Grund wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 10. März 2026 gemäß § 26 Absatz 1 der Insolvenzordnung mangels Masse abgewiesen.

Eine solche Entscheidung ergeht, wenn zwar ein Insolvenzgrund bestehen kann, jedoch keine ausreichenden Vermögenswerte vorhanden sind, um zumindest die Kosten des Insolvenzverfahrens zu finanzieren. In diesem Fall wird das Verfahren nicht eröffnet.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des zuständigen Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Hameln einzulegen. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist entweder die Zustellung des Beschlusses, dessen Verkündung oder der Zeitpunkt der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Sie muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und ausdrücklich erklären, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes Beschwerde einzulegen, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Diese Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung oder nach anderweitiger Beendigung des Verfahrens beim Amtsgericht Hameln einzureichen.

Mit dem Beschluss vom 10. März 2026 endet das Insolvenzantragsverfahren der DEGAG Investment GmbH, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

 

Hier die Insolvenzbekanntmachung:

36 IN 50/25 -4: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DEGAG Investment GmbH, Hohe Bleichen 8, 20354 Hamburg (AG Hamburg, HRB 183239), vertr. d.: 1. Bernd Klein, Schillerstraße 6, 31785 Hameln, (Geschäftsführer), 2. Robin Joel Simon, Stephanienstraße 6, 40211 Düsseldorf, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 10.03.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von  und der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hameln, Zehnthof 1, 31785 Hameln - govello-1256292281518-000183636 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Hameln eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hameln an.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Hameln, 10.03.2026

Datenschutzhinweis:
Informationen über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte entweder der Homepage des Amtsgerichts Hameln unter www.amtsgericht-hameln.niedersachsen.de oder Sie wenden sich direkt an das Amtsgericht Hameln - Der Direktor -.


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