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Sicherungsmaßnahmen im Insolvenzeröffnungsverfahren der Rennova Bau und Projekt GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 3615 IN 11474/25

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Rennova Bau und Projekt GmbH hat das Amtsgericht Charlottenburg als Insolvenzgericht am 9. März 2026 um 15:30 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Die Gesellschaft wird durch ihre Geschäftsführerin Larisa Mikolaivna Buescher vertreten. Als aktuelle Anschrift ist c o Buescher, Chaussee 5 in 14641 Priort angegeben, während sich der frühere Geschäftssitz in der Knesebeckstraße 62 in 10719 Berlin befand. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 230656 eingetragen.

Die gerichtliche Entscheidung dient dazu, mögliche nachteilige Veränderungen der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern, solange noch über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird. In dieser Phase des Verfahrens ist es üblich, Maßnahmen zur Sicherung der vorhandenen Vermögenswerte zu treffen, um eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewährleisten und die Interessen der Gläubiger zu schützen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Berliner Rechtsanwalt Gordon Garz bestellt, dessen Kanzlei sich in der Rahel Hirsch Straße 10 in 10557 Berlin befindet. Seine Aufgabe besteht darin, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu überwachen und sicherzustellen, dass vorhandene Vermögenswerte erhalten bleiben.

Das Gericht ordnete an, dass Verfügungen der Gesellschaft über Gegenstände ihres Vermögens künftig nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Zusätzlich wurde der Schuldnerin untersagt, eigenständig über ihre Bankkonten oder über offene Forderungen zu verfügen. Die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte ging damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist berechtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Darüber hinaus wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Sonderkonten einzurichten und diese im Rahmen seiner Funktion zu führen. Die Kreditinstitute, bei denen die Gesellschaft Konten unterhält, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter entsprechende Auskünfte zu erteilen.

Auch gegenüber den Schuldnern der Gesellschaft, den sogenannten Drittschuldnern, erließ das Gericht eine klare Anordnung. Ihnen wurde untersagt, weiterhin Zahlungen an die Rennova Bau und Projekt GmbH zu leisten. Stattdessen dürfen Leistungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbracht werden.

Zusätzlich wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft untersagt, soweit diese nicht unbewegliche Vermögensgegenstände betreffen. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen wurden vorläufig eingestellt, um eine gleichmäßige Behandlung aller Gläubiger zu gewährleisten.

Der vorläufige Insolvenzverwalter erhielt außerdem umfassende Befugnisse zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens. Ihm ist es gestattet, die Geschäftsräume sowie sämtliche betrieblichen Einrichtungen zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und deren Herausgabe zu verlangen. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Sicherung der Insolvenzmasse sowie zur vollständigen Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.

Mit dieser Entscheidung schafft das Amtsgericht Charlottenburg die rechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete Prüfung des Insolvenzantrags der Rennova Bau und Projekt GmbH. Erst nach Abschluss der wirtschaftlichen Analyse wird das Gericht darüber entscheiden, ob das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird.

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