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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Sunfuel Deutschland GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 8 IN 134/25

Im Verfahren über den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Sunfuel Deutschland GmbH, Schwarzwaldstraße 61 in 79539 Lörrach, hat das Amtsgericht Lörrach am 18. Februar 2026 um 9 Uhr vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet .

Die Gesellschaft wird durch ihren Geschäftsführer Alexander Riffel vertreten. Mit dem Beschluss reagiert das Insolvenzgericht auf den Insolvenzantrag und schafft einen rechtlichen Rahmen, um das Vermögen des Unternehmens bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu sichern.

Zunächst wurden sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungen wurden vorläufig eingestellt. Ziel ist es, eine weitere Verschlechterung der Vermögenslage zu verhindern .

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Michael Schneider, Humboldtstraße 2 in 79098 Freiburg, bestellt . Er übernimmt die Aufgabe, das Vermögen der Gesellschaft zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Dabei ist er nicht allgemeiner Vertreter des Unternehmens, sondern kontrolliert die wirtschaftlichen Vorgänge im Interesse der Gläubiger.

Verfügungen der Gesellschaft über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Darüber hinaus wurde der Schuldnerin untersagt, über Bankkonten oder Außenstände eigenständig zu verfügen. Die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte ist auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. Er ist berechtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zudem darf er Sonderkonten eröffnen, die den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen, und hierfür Masseverbindlichkeiten begründen .

Kreditinstitute wurden verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen. Drittschuldner dürfen Zahlungen nicht mehr an die Gesellschaft leisten, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser wurde zudem beauftragt, die entsprechenden Zustellungen vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume sowie betriebliche Einrichtungen zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und sämtliche erforderlichen Auskünfte einzuholen. Damit erhält er umfassende Möglichkeiten, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu prüfen und die Grundlage für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu schaffen .

Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Lörrach eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung im Internet.

Mit dem Beschluss vom 18. Februar 2026 ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. Das Gericht prüft nun, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und ob die vorhandene Masse die Kosten des Verfahrens decken kann.

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