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Vorläufige Insolvenzverwaltung bei der Honigprinz GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 62 IN 100/26

Im Verfahren über den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Honigprinz GmbH, Neu Hinrichsdorf 18 A in 18146 Rostock, hat das Amtsgericht Rostock am 23. Februar 2026 umfassende Sicherungsmaßnahmen beschlossen . Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Rostock unter HRB 13647 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Sven Ueberschär vertreten .

Zur Sicherung der Vermögenswerte untersagte das Gericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungen wurden vorläufig eingestellt .

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Tobias Brinkmann, Freiligrathstraße 1 in 18055 Rostock, bestellt . Er ist nicht allgemeiner Vertreter der Gesellschaft, sondern übernimmt eine überwachende Funktion. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob die vorhandene Masse die Kosten des Insolvenzverfahrens deckt.

Der Gesellschaft wurde untersagt, eigenständig über Bankkonten oder Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte ist auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. Er ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und Sonderkonten einzurichten, die den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen. Zudem darf er für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten im Sinne der Insolvenzordnung begründen .

Kreditinstitute sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen. Drittschuldner dürfen offene Forderungen nicht mehr an die Honigprinz GmbH leisten, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser wurde außerdem beauftragt, die entsprechenden Zustellungen vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.

Darüber hinaus ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, Geschäftsräume und betriebliche Einrichtungen zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen sowie alle erforderlichen Auskünfte einzuholen. Zusätzlich wurde er als Sachverständiger damit beauftragt zu prüfen, ob ein gesetzlicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen .

Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Rostock eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung im Internet.

Mit dem Beschluss vom 23. Februar 2026 ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. Das Insolvenzgericht prüft nun, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung erfüllt sind und ob die wirtschaftliche Substanz der Honigprinz GmbH eine Fortführung zulässt.

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