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Vorläufige Insolvenzverwaltung für Fastenlandhaus Herrenberg Besitz GmbH & Co.KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 3 IN 30/26

Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hat im Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fastenlandhaus Herrenberg Besitz GmbH & Co.KG, Lindenbergstraße 72 in 76829 Landau in der Pfalz, am 23. Februar 2026 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet . Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Landau in der Pfalz unter HRA 30511 eingetragen und wird durch Tristan Gaß, Karlsruhe, vertreten .

Zur Sicherung der Insolvenzmasse und zum Schutz der Gläubiger bestellte das Gericht Rechtsanwalt Christian Hanz, Waffenstraße 15 in 76829 Landau in der Pfalz, zum vorläufigen Insolvenzverwalter . Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur noch mit seiner Zustimmung wirksam. Er ist nicht allgemeiner Vertreter der Gesellschaft, sondern hat die Aufgabe, das Vermögen zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten bedarf einer gesonderten gerichtlichen Einzelermächtigung .

Den Drittschuldnern wurde untersagt, Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Gleichzeitig wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungen wurden vorläufig eingestellt .

Darüber hinaus soll der vorläufige Insolvenzverwalter das Vermögen sichern und einen laufenden Geschäftsbetrieb gemeinsam mit der Schuldnerin fortführen, sofern keine Stilllegung durch das Gericht angeordnet wird. Ziel ist es, eine erhebliche Vermögensminderung zu vermeiden und die Interessen der Gläubiger bestmöglich zu wahren .

Arbeitsverhältnisse bleiben zunächst in der Verfügungsbefugnis der Gesellschaft, jedoch bedürfen Begründung, Änderung oder Beendigung der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Zudem wurde angeordnet, dass bestimmte Gegenstände, die im Falle der Verfahrenseröffnung besonderen insolvenzrechtlichen Regelungen unterliegen würden, nicht verwertet werden dürfen und gegebenenfalls zur Fortführung des Unternehmens eingesetzt werden können .

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Geschäftsräume zu betreten und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Die Schuldnerin wurde verpflichtet, ein vollständiges Vermögensverzeichnis sowie detaillierte Gläubiger und Schuldnerverzeichnisse vorzulegen. Gegebenenfalls kann eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit dieser Angaben verlangt werden .

Mit dem Beschluss vom 23. Februar 2026 hat das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung von Amts wegen angeordnet, um nachteilige Veränderungen der Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern. Zusätzlich wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, ein Insolvenzsonderkonto für die künftige Insolvenzmasse einzurichten .

Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Landau in der Pfalz eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Zustellung oder Verkündung der Entscheidung beziehungsweise die öffentliche Bekanntmachung.

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