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Vorläufige Insolvenzverwaltung über STÖCKICHT Ruffinistraße GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 1500 IN 62/26 hat das Amtsgericht München als Insolvenzgericht am 16.02.2026 um 10:50 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der STÖCKICHT Ruffinistraße GmbH & Co. KG angeordnet.

Die Gesellschaft mit Sitz am Kirchplatz 7 b in 82041 Oberhaching ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 110018 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die SISTEMA Concept GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Gerstl Rainer Oliver.

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen ordnete das Gericht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Philip Heinke, Franz Joseph Straße 8 in 80801 München, bestellt.

Zugleich wurde verfügt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Anordnung erstreckt sich ausdrücklich auch auf die Einziehung von Außenständen. Damit unterliegt die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Gesellschaft erheblichen Einschränkungen. Ziel der Maßnahme ist es, das vorhandene Vermögen zu sichern und eine mögliche Benachteiligung der Gläubiger zu verhindern, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden wird.

Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht München, Pacellistraße 5 in 80333 München, einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder die wirksame öffentliche Bekanntmachung im Internet, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend vorgeschrieben. Bei elektronischer Einreichung sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten; eine einfache E Mail genügt den Anforderungen nicht.

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist das Verfahren in eine entscheidende Phase getreten. Nun wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen und wie die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft im Hinblick auf eine mögliche Fortführung oder Abwicklung zu bewerten ist.

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