Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3612 IN 954/26 hat das Amtsgericht Charlottenburg am 13.02.2026 um 18:45 Uhr im Rahmen des Antrags auf Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens über das Vermögen der AMEDIA Hotel GmbH umfangreiche Sicherungsmaßnahmen angeordnet.
Die Gesellschaft ist mit ihrer im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift in der Prinz Eugen Straße 12 in 4020 Linz, Österreich, registriert und wird dort unter der Firmenbuchnummer FN 362528 f geführt. Ihren maßgeblichen Verwaltungssitz unterhält sie jedoch in der Hauptstraße 66 in 12159 Berlin. Vertreten wird das Unternehmen durch den Geschäftsführer Robert Kalman Kennedy. Unternehmensgegenstand ist der Betrieb von Hotels.
Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass es gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Europäischen Insolvenzverordnung sowie § 3 Absatz 1 Satz 2 InsO international und örtlich zuständig ist. Maßgeblich hierfür ist der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Schuldnerin, der sich nach den vorliegenden Erkenntnissen in Berlin befindet. Dort übt die Gesellschaft gewöhnlich die Verwaltung ihrer wirtschaftlichen Interessen aus, und dieser Ort ist für Dritte erkennbar. Anhaltspunkte, die gegen diese Zuständigkeit sprechen könnten, liegen nach derzeitigem Stand nicht vor.
Zur Sicherung des Vermögens bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung untersagte das Gericht sämtliche Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen wurden einstweilen eingestellt.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas F. Flöther, Wallstraße 14a in 10179 Berlin, bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dieser ist jedoch nicht allgemeiner Vertreter der Gesellschaft, sondern hat die Aufgabe, das Vermögen zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Zudem hat er zu prüfen, ob die vorhandene Masse ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde die Befugnis erteilt, ein Sonderkonto für die künftige Insolvenzmasse einzurichten und zu führen. Er ist berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Kreditinstitute, die Konten der Gesellschaft führen, sind ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet.
Den Schuldnern der Gesellschaft wurde ausdrücklich untersagt, Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Sie sind verpflichtet, ihre Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen. Darüber hinaus wurde dieser beauftragt, die entsprechenden Zustellungen an die Drittschuldner vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.
Ferner ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Gesellschaft zu betreten und umfassende Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren, Unterlagen herauszugeben und sämtliche zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Gegen die Entscheidung kann binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Eine Beschwerde ist auch zulässig, wenn das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Mit diesen Maßnahmen wird das Verfahren in eine entscheidende Phase geführt. Ziel ist es, die wirtschaftliche Lage der international tätigen Hotelgesellschaft zu stabilisieren, die Gläubigerinteressen zu wahren und die Voraussetzungen für eine geordnete Fortführung oder gegebenenfalls Abwicklung des Unternehmens zu klären.