Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat gegenüber der BioChar GmbH & Co. KG angeordnet, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft abzuwickeln. Grundlage ist ein Bescheid der BaFin, mit dem das Unternehmen zur Rückabwicklung der angenommenen Gelder verpflichtet wurde.
Nach Feststellungen der Finanzaufsicht nahm die BioChar GmbH & Co. KG auf Basis von Verträgen mit der Bezeichnung „Vertrag stiller Teilhaber“ gewerbsmäßig und in einem Umfang Gelder von Anlegern entgegen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte. Die angenommenen Gelder waren unbedingt rückzahlbar, ohne dass die Rückzahlungsansprüche in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wurden.
Damit betrieb das Unternehmen das Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes (KWG), ohne über die hierfür notwendige Erlaubnis der BaFin zu verfügen.
Mit der Abwicklungsanordnung ist die BioChar GmbH & Co. KG verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Anleger zurückzuzahlen.
Der Bescheid der BaFin ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.