Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) hat der BLOOH Solution Ltd. mit Bescheid vom 27. Januar 2026 das öffentliche Angebot von Aktien in Deutschland untersagt. Mit der Entscheidung ist dem Unternehmen der Vertrieb seiner Wertpapiere auf dem deutschen Markt untersagt.
Nach Angaben der Finanzaufsicht besteht ein hinreichend begründeter Verdacht, dass die BLOOH Solution Ltd. ihre Aktien in Deutschland öffentlich angeboten hat, ohne zuvor einen von der BaFin gebilligten Wertpapierprospekt zu veröffentlichen. Auf entsprechende Anhaltspunkte hatte die BaFin bereits am 6. Oktober 2025 öffentlich hingewiesen.
Die Untersagung stützt sich auf § 18 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG). Zwar ist die Maßnahme rechtlich noch nicht bestandskräftig, sie ist jedoch sofort vollziehbar.
Prospektpflicht als zentrales Anlegerschutzinstrument
In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne einen zuvor von der BaFin gebilligten Prospekt öffentlich angeboten werden. Ein öffentliches Angebot ohne gebilligten Prospekt stellt – sofern keine gesetzliche Ausnahme greift – einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.
Im Rahmen eines Prospektbilligungsverfahrens prüft die BaFin, ob der eingereichte Prospekt die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben enthält und ob diese verständlich, kohärent und widerspruchsfrei dargestellt sind. Nicht Gegenstand der Prüfung sind hingegen die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Angebots, die Seriosität des Emittenten oder die inhaltliche Richtigkeit einzelner Angaben.
Haftungs- und Bußgeldrisiken für Anbieter
Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts gemäß § 14 WpPG. Darüber hinaus tragen die sogenannten Prospektverantwortlichen die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt gemachten Angaben (§§ 9 und 10 WpPG).
Verstöße gegen die Prospektpflicht können mit Geldbußen von bis zu fünf Millionen Euro oder bis zu drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. In bestimmten Fällen sind auch Bußgelder von bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß erzielten wirtschaftlichen Vorteils möglich.
Hinweis an Anlegerinnen und Anleger
Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere nur auf Grundlage vollständiger und geprüfter Informationen zu tätigen. Ob für ein öffentliches Angebot ein von der BaFin gebilligter Prospekt hinterlegt ist, kann in der Datenbank „Hinterlegte Prospekte“ der Aufsichtsbehörde überprüft werden.