Staatsanwaltschaft Koblenz
2060 Js 72635/24 – 2899 VRs
In dem selbstständigen Einziehungsverfahren gegen Unbekannt, wegen Betruges hat das Lahnstein unter dem Aktenzeichen 2060 Js 39713/24 – 36 Gs 19/24 die Einziehung des Wertes des Erlangten hinsichtlich des noch auf einem Bankkonto vorhandenen und zwischenzeitlich mittels Pfändungsbeschluss der Staatsanwaltshaft Koblenz vom 01.07.2024 gesicherten Guthabens i. H. v. 18.686,68 EUR gemäß § 76a Abs. 1 i.V.m. § 73c StGB angeordnet.
Auf der Grundlage der Feststellungen in dem Beschluss ist eine Person durch die Tat geschädigt worden.
Der Einziehungsentscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf dem von der Pfändung betroffenen Konto gingen am 19.06.2024 9.995,00 Euro und am 24.06.2024 19.952,00 Euro, mithin insgesamt 29.947,00 Euro, ein, die laut Überweisungstext für „Privat “ oder „Darlehen privat“ bestimmt waren. Die zuerst genannte Einzahlung wurde noch am Einzahlungstag vollständig auf ein Konto in Malta weiter transferiert. Von der zuletzt genannten Einzahlung wurden taggleich auf das Konto eines Dritten 10.000,00 Euro überwiesen und 2.000,00 Euro in bar abgehoben. Der auf das Konto des Dritten überwiesene Geldbetrag, wurde im Anschluss vollständig auf das Konto des/der Beschuldigten zurück transferiert. Die Bank erstattete wegen des Durchlaufcharakters und der vorliegenden Rückrufe Geldwäscheverdachtsmeldungen.
Zu den zwei vorbenannten Geldeingängen liegen Überweisungsrückrufe wegen Betruges vor. Daher handelt es sich bei den zwei Einzahlungen um Gelder krimineller Herkunft.
Ausweislich der Angaben der Beschuldigten wurde sie selbst Opfer eines Betruges.
Das durch den o.g. Beschluss festgestellte Geschehen zeigt betrügerisches bzw. kriminelles Verhalten zum Nachteil des/der Beschuldigten sowie des/der Geschädigten durch unbekannte Täter.
Im Rahmen der Arrestvollziehung konnten Vermögenswerte gesichert werden.
Bzgl. der den Verletzten zustehenden Rechte sei auf die nachfolgende Belehrung verwiesen.
Belehrung
Einziehung des Wertersatzes
Im Falle einer rechtskräftigen auf Einziehung des Wertersatzes nach § 73c StGB ist ein sichergestellter, pfändbarer Gegenstand bzw. eine gepfändete Forderung oder eine gepfändetes sonstiges Recht dem durch die Straftat Verletzten, der einen Anspruch auf zumindest geldwerten Ersatz des Erlangten hätte, oder dessen Rechtsnachfolger zu übertragen. Ein Verwertungserlös wäre an ihn auszukehren
Der Wert des Erlangten ist, sofern gesichert, an einen durch die Tat Verletzten auszukehren, wenn er seinen Anspruch binnen 6 Monaten nach Mitteilung der in Rechtskraft erwachsen Entscheidung geltend macht. Er ist gehalten seinen Anspruch gegenüber der Vollstreckungsbehörde anzumelden. Die Vollstreckungsbehörde prüft seinen Anspruch und kehrt den Wertersatz an den Verletzten heraus, wenn sich dies aus den der Einziehungsentscheidung zugrundeliegenden Urteilsgründen ablesen lässt. Bei Zweifeln entscheidet das Gericht, ob eine Auskehr zulässig ist oder nicht. Der Verletzte muss seinen Anspruch glaubhaft machen (z. B. eidesstattlich Versicherung). Vor der Herausgabe ist derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet zu hören.
Versäumt der Verletzte die Anmeldefrist (6 Monate), so ist ihm nach Maßgabe der §§ 44 und 45 StPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, d. h. bei einem von ihm nicht zu vertretenem Versäumnis. Anderenfalls ist eine Auskehr nach Ablauf von 6 Monaten nur möglich, wenn der Verletzte ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten ergibt.
Sollte indes der Betroffenen, gegen den sich die Einziehungsentscheidung richtet, den Verletzten befriedigt haben, so kann er im Umfang der Befriedigung einen Ausgleich aus der gesicherten Einziehungsmasse verlangen.
Sollte der Verletzte dem Betroffenen ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO vorlegen und Zahlung verlangen, aus dem sich der Anspruch auf Auskehr ergibt, so kann der Betroffene von der Vollstreckungsbehörde die Auskehr an den Verletzten verlangen.
Im Falle einer verfahrensbegleitenden Insolvenz des Betroffenen ist bei einem geldwerten Überschusses nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an den Verletzten, der ein vollstreckbares Endurteil i. S. d. § 704 ZPO bzw. einen Titel i. S. d. § 794 ZPO gegen den Betroffenen hat, auszukehren. Eine Auskehr ist ausgeschlossen, wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens 2 Jahre verstrichen sind.
Die vorerwähnten Grundsätze gelten auch für den Fall, dass über die Einziehung bzw. Einziehung von Wertersatz selbständig entschieden wird, d. h. wenn Gegenstände nachweislich deliktischer Herkunft sind, jedoch keiner konkreten Straftat zuordnen lassen bzw. der Täter nicht verfolgt werden kann bzw. ein Täter nicht ermittelbar ist und sich ein Verletzter ermitteln lässt.
Sonderfall Insolvenz
Ist einem Verletzten aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlöschen die Sicherungsrechte an dem Gegenstand bzw. an dem Verwertungserlös, sobald der Insolvenzbeschlag greift.
Reicht die gesicherte Masse nicht aus, um die angemeldeten Rechte der Verletzten der Höhe nach zu befriedigen, so stellte die Staatsanwaltschaft selbst einen Insolvenzantrag, wenn zu erwarten ist, dass die Insolvenz eröffnet wird.
Verletzte aus diesen Straftaten können sich bei der Staatsanwaltschaft Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, unter dem Aktenzeichen 2060 Js 72635/24- VRs melden.
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