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DEGAG-Insolvenzen: Was bestreitet Dr. Eckert da?

OpenClipart-Vectors (CC0), Pixabay

Es war einmal ein Anleger der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, der meldete Schadensersatzansprüche zur Insolvenztabelle an. Das machte er im Rang des § 38 InsO, rechtzeitig in der ursprünglich gesetzten Anmeldefrist. Der Anleger begründete seine Forderung damit, dass Pflichtverletzungen vom Vermittler vorlagen sowie der Verdacht von Straftaten im Raum stehe. Letzteres deutete der Insolvenzverwalter Dr. Eckert ja auf den Gläubigerversammlungen selbst an.

Jedenfalls – Schadensersatzansprüche bestehen bei Kapitalanlagen im deutschen Recht grundsätzlich in Höhe der Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen zzgl. gesetzlicher Zinsen (Differenzhypothese). Anspruchsgrundlagen sind z.B. §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem sogenannten Schutzgesetz oder § 826 BGB.

Genau das hatte der Anleger angemeldet. Und solche Ansprüche bestehen nach Ansicht von Spezialisten, die wir befragt haben, auch im Rang des § 38 InsO. Es gibt nur eine Ausnahme, nämlich die Nachrangigkeit von Aktionärsrechten im Insolvenzverfahren, wie der BGH im November 2025 entschied. Das liegt an den Eigenheiten von Aktionärsforderungen. Dort – und nur dort – gab es mal Streit.

Stört ja nicht, könnte sich der Anleger denken, denn bei DEGAG geht es nicht um Aktien, sondern um Genussrechte. Die sind anders als Aktien. Doch die Reaktion des Insolvenzverwalters fiel bemerkenswert aus: Der Anleger staunte nicht schlecht, als er einen Auszug aus der Insolvenztabelle bekam – vom Insolvenzverwalter wurde alles bestritten. Ohne Begründung. Und die angemeldeten Forderungen nannte er nicht Schadensersatz oder deliktische Forderungen, sondern „Anspruch aus Zeichnungsschein für Genussrechte“.

Nun, das verstehe wer will. Der Anleger jedenfalls hat keinen Anspruch aus der Zeichnung seiner Genussrechte zur Insolvenztabelle angemeldet, sondern Schadensersatz. Er verfolgt keinen Anspruch aus den Genussrechten, vielmehr stellt das auf die Zeichnung geleistete Geld den Schaden dar. Wer den Schaden wählt, rechtlich also eine Rückabwicklung, will gerade so gestellt werden, als hätte die Zeichnung nie stattgefunden.

Ein in Kapitalmarktinsolvenzen erfahrener Insolvenzverwalter weiß das. Der Anleger muss sich jetzt – wie sehr viele andere auch – überlegen, ob Forderungsfeststellungsklage zu erheben ist. Doch was bringt die am Ende, außer dass der Insolvenzverwalter einmal vom Gericht erläutert bekommt, welche insolvenzrechtliche Natur Schadensersatzansprüche aufweisen? Man lernt nie aus.

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