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Geld zurück für Wärmepumpen-Besitzer: Wer richtig misst, kann sich Netzumlagen erstatten lassen

Tumisu (CC0), Pixabay

Zum Jahresbeginn gibt es für manche Hausbesitzer eine gute Nachricht: Wer sein Eigenheim mit einer Wärmepumpe beheizt und dafür einen separaten Stromzähler nutzt, kann unter bestimmten Voraussetzungen mit einer rückwirkenden Erstattung von Strompreis-Umlagen rechnen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin – allerdings nur für jene, die rechtzeitig aktiv werden.

Konkret geht es um zwei Bestandteile des Strompreises, die für Wärmepumpen-Strom erlassen werden können: die KWKG-Umlage sowie die Offshore-Netzumlage. Zusammen machen sie inklusive Mehrwertsteuer 1,301 Cent pro Kilowattstunde aus. Für ein typisches Einfamilienhaus mit einem jährlichen Wärmepumpen-Verbrauch von etwa 6000 Kilowattstunden ergibt sich daraus eine mögliche Entlastung von rund 78 Euro für das Jahr 2025.

Voraussetzung für die Rückerstattung ist allerdings ein eigener Zählpunkt für die Wärmepumpe. Nur wenn der Stromverbrauch der Wärmepumpe separat gemessen wird, können die Umlagen für diesen Teil des Stroms erstattet werden. Läuft die Wärmepumpe über den allgemeinen Haushaltszähler, geht man leer aus.

Wer profitieren möchte, muss zudem selbst aktiv werden. Spätestens einige Tage vor dem Stichtag am 28. Februar müssen Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Anspruch formlos bei ihrem Stromanbieter anmelden. Dieser ist dann verpflichtet, die Befreiung nach Paragraf 52 des Energiefinanzierungsgesetzes beim zuständigen Netzbetreiber zu beantragen.

Damit das reibungslos klappt, verlangt der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Angaben. Der Stromanbieter muss unter anderem bestätigen, dass tatsächlich eine Wärmepumpe mit eigenem Zählpunkt betrieben wird, dass keine EU-Rückforderungen bestehen und dass es sich nicht um ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ handelt. Zudem müssen Adresse, Zählpunkt, Verbrauchsmenge und der Name des Stromverbrauchers korrekt übermittelt werden. Fehlt eine dieser Angaben oder geht sie verspätet ein, drohen Abzüge oder sogar der komplette Verlust der Erstattung.

Die Verbraucherzentrale rät deshalb, nicht bis kurz vor Fristablauf zu warten. Am besten sollten Wärmepumpen-Besitzer bereits im Januar Kontakt mit ihrem Energieversorger aufnehmen und klären, welche Informationen benötigt werden und bis wann sie vorliegen müssen. In vielen Fällen reicht eine formlose Mitteilung, manche Anbieter stellen auch Online-Formulare oder Musterschreiben zur Verfügung.

Unterm Strich gilt: Der finanzielle Vorteil ist überschaubar, aber leicht mitzunehmen. Wer eine Wärmepumpe betreibt, den Strom dafür separat misst und rechtzeitig handelt, kann sich einen kleinen, aber spürbaren Betrag vom Stromanbieter zurückholen – und sollte die Frist Ende Februar nicht verpassen.

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