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BGH hebt Urteil wegen Totschlags nach tödlichem Schuss in Rickenbach auf – Heimtücke nicht ausreichend geprüft

Beschluss | © Hans / Pixabay

Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs – Nr. 007/2026 vom 13. Januar 2026

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 13. Januar 2026 (Az. 1 StR 216/25) ein Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen aufgehoben, mit dem ein Angeklagter wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt worden war. Das Verfahren wird vor einer anderen Strafkammer neu verhandelt.

Hintergrund der Entscheidung:

Nach den Feststellungen des Landgerichts erschoss der Angeklagte am 23. Dezember 2023 in Rickenbach einen tunesischen Staatsangehörigen, der von der Gemeinde in einem Nachbarhaus untergebracht war. Die Tatwaffe war eine halbautomatische Kurzwaffe, deren Führen dem Angeklagten nicht erlaubt war.

In den folgenden Tagen zerteilte der Angeklagte die Leiche mit einer Machete, umwickelte sie mit Maschendraht und entsorgte sie im Rhein. Zum Tatzeitpunkt hielt er sich in einem angemieteten Naturfreundehaus anlässlich der Weihnachtsfeiertage auf.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Auf die Revision der Nebenklägerin hat der BGH das Urteil in vollem Umfang aufgehoben, da das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke nicht rechtsfehlerfrei geprüft habe. Konkret kritisiert der Senat, dass das Landgericht bei der Beurteilung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers den falschen zeitlichen Maßstab angesetzt hat: Es habe auf ein früheres Vorgeschehen ohne Tötungsvorsatz abgestellt, anstatt auf den Beginn des ersten gezielten Angriffs mit Tötungsvorsatz.

Dieser Prüfungsfehler hat zur Folge, dass das Urteil keinen Bestand haben kann. Es ist nun zu klären, ob Heimtücke vorlag und damit ein Mord im Sinne von § 211 StGB zu bejahen ist.

Neuverhandlung:

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen zurückverwiesen. Diese hat den Fall vollständig neu zu verhandeln und zu entscheiden.

Vorinstanz:

Landgericht Waldshut-Tiengen – Urteil vom 18. November 2024 – 3 Ks 20 Js 5290/24

 

 

Hier die Original-Mitteilung:

Nr. 007/2026 vom 13.01.2026

 

Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen wegen Totschlags an einem tunesischen Staatsangehörigen in Rickenbach aufgehoben

 

 

Urteil vom 13. Januar 2026 – 1 StR 216/25

 

Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat den Angeklagten mit Urteil vom 18. November 2024 wegen Totschlags in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Den Feststellungen zufolge erschoss der Angeklagte, der sich anlässlich der Weihnachtsfeiertage in einem angemieteten Naturfreundehaus aufhielt, am 23. Dezember 2023 einen von der Gemeinde in dem benachbarten Anwesen untergebrachten tunesischen Staatsangehörigen in dessen Wohnung mit einer halbautomatischen Selbstladepistole. Während der Weihnachtsfeiertage beseitigte er die Leiche, indem er sie mit einer Machete in sechs Teile zerlegte, sie mit Maschendraht umwickelte und in den Rhein warf.

 

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision der Nebenklägerin das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der Heimtücke nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, weil es bei der Prüfung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers den falschen zeitlichen Anknüpfungspunkt gewählt hat; es hat auf das Vortatgeschehen abgestellt, bei dem der Angeklagte noch keinen Tötungsvorsatz hatte, und nicht auf den Beginn des ersten von ihm mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs.

 

Die Sache muss vor einer anderen als Schwurgericht zuständigen Strafkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen neu verhandelt werden.

 

Vorinstanz:

 

Landgericht Waldshut-Tiengen – Urteil vom 18. November 2024 – 3 Ks 20 Js 5290/24

 

Karlsruhe, den 13. Januar 2026

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