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Staatsanwaltschaft Mannheim

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Mannheim

915 AR 291/​22 und 606 Js 2114/​20

Durch das Landgericht Mannheim wurde mit Urteil vom 17.09.2021, Az: 5 KLs 606 Js 21145/​20, rechtskräftig seit 25.09.2021 gegen den Verurteilten Valentin Raphael Raab eine Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 c StGB) in Höhe von 25.000,00 EUR verhängt.

Nach der genannten Entscheidung könnte Ihnen als Anspruchsinhaber aus d. der Verurteilung zugrundeliegenden Tat(en) ein Entschädigungsanspruch gegen die Verurteilte zustehen.

Zur Sicherung etwaiger Ansprüche von Anspruchsinhabern konnten bislang Vermögenswerte von derzeit 25.000,00 EUR gesichert werden.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Verurteilte war als sogenannter „freelancer“ für den gesondert verfolgten Daniel Bianchini tätig und half diesem bei der Erstellung der Betrugsferienwohnungsseite VillaLux Ferienwohnungen UG. Die Geschädigten wurden zumeist über Suchplattformen im Internet auf die Seite www.villa-de-luxe.de oder www.villalux-ug.de aufmerksam, auf der die vermeintlich zu buchenden Ferienimmobilien mit Beschreibung abgebildet waren. Die Seiten enthielten Rubriken, in denen der Buchungsablauf und die Anreise beschrieben waren, sowie die Möglichkeit, eine unverbindliche Reservierungsanfrage zu dem gewünschten Ferienobjekt zu stellen. Die Anfrage, bei der Angaben zum gewünschten Reisezeitraum und der Personenanzahl gemacht werden konnten, ging per Mail an die Adresse service@villa-de-luxe.de bzw. info@villalux-ug.de. Daraufhin wurde den Geschädigten ebenfalls per Mail ein individualisiertes Angebot zum Anmieten der gewünschten Ferienimmobilie unterbreitet, das diese per Mail annehmen konnten. Auch individuelle Anfragen zum Angebot oder dem Ablauf der Buchung wurden seitens der vermeintlichen Mitarbeiter der der VillaLux Ferienwohnungen UG sowohl per Mail als auch telefonisch beantwortet. Nach Annahme des Angebotes erhielten die Geschädigten einen individualisierten Mietvertrag mit einer Nummer, die sich aus „Garda“, einer vierstelligen Ziffernfolge und dem Jahr 2017 zusammensetzte und die sich auch auf den weiteren Unterlagen wiederfand. Die Geschädigten überwiesen sodann den Mietzins auf die Konten der VillaLux Ferienwohnungen UG bei der Postbank – DE76 4401 0046 0328 5584 65, der Sparkasse – DE63 3705 0198 1933 6645 99 und der Commerzbank – DE10 3704 0044 0217 4894 00, sowie auf das Konto der Finanzagentin Maria Nissen bei der Commerzbank – DE43 2004 0000 0845 1569 00.
Mit dieser Vorgehensweise kam es zwischen Februar und Mai 2017 zu insgesamt 187 Betrugstaten mit einem Gesamtschaden von 349.515,20 €.

Ihren Anspruch als Geschädigter auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft Mannheim anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Hinweis: Die genannte Frist läuft, sobald ab dem Veröffentlichungsdatum ein Monat verstrichen ist.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben,
§ 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Mannheim, N7, 19, 68161 Mannheim, zum o.g. Aktenzeichen schriftlich in Verbindung setzen.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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