Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mehrere Geschäftsleiter eines Versicherungsunternehmens im Rahmen der sogenannten Wohlverhaltensaufsicht verwarnt. Anlass waren Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben zum Produktfreigabeverfahren. Die entsprechenden Bescheide sind inzwischen bestandskräftig.
Im Mittelpunkt der Maßnahmen stehen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit § 23 Abs. 1a und Abs. 1b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Danach sind Versicherungsunternehmen, die Versicherungsprodukte konzipieren und vertreiben, verpflichtet, ein strukturiertes Produktfreigabeverfahren durchzuführen. Dieses soll sicherstellen, dass jedes Versicherungsprodukt vor dem Vertrieb einem klar definierten Zielmarkt zugeordnet wird und den Bedürfnissen dieser Kundengruppe entspricht.
Darüber hinaus müssen Versicherungsunternehmen ihre Produkte regelmäßig oder anlassbezogen überprüfen. Dabei ist insbesondere zu bewerten, ob die Produkte weiterhin geeignet sind und den festgelegten Zielmarktanforderungen entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorgaben gehört zu den zentralen Prüfungsgegenständen der laufenden Aufsicht durch die BaFin.
Nach Feststellungen der Finanzaufsicht wurden diese Anforderungen im vorliegenden Fall mehrfach nicht ordnungsgemäß erfüllt. Infolgedessen machte die BaFin von ihren aufsichtsrechtlichen Befugnissen Gebrauch und sprach Verwarnungen gegen mehrere Geschäftsleiter aus. Grundlage hierfür ist § 303 VAG.
Die Verantwortlichkeit der betroffenen Geschäftsleiter kann sich dabei sowohl aus der Zuständigkeit für bestimmte Ressorts als auch aus der Gesamtverantwortung der Unternehmensleitung ergeben. Letztere umfasst insbesondere Aufsichts- und Überwachungspflichten gegenüber anderen Mitgliedern der Geschäftsleitung.
Die BaFin weist darauf hin, dass eine Verwarnung nicht folgenlos bleibt. Setzt ein Geschäftsleiter das beanstandete Verhalten nach einer Verwarnung vorsätzlich oder leichtfertig fort, kann die Aufsichtsbehörde weitergehende Maßnahmen ergreifen. Dazu zählen insbesondere die Forderung nach Abberufung sowie ein Tätigkeitsverbot für die Geschäftsleitung.
Die Veröffentlichung der aufsichtlichen Maßnahmen erfolgt auf Grundlage von § 319 VAG und dient nach Angaben der BaFin der Transparenz sowie der präventiven Wirkung gegenüber anderen Marktteilnehmern.