Tragödie in den Alpen: Bei einem Lawinenabgang an der österreichischen Seite der Zugspitze ist am Samstag ein 19-jähriger Bergsteiger aus Göppingen (Baden-Württemberg) ums Leben gekommen. Er ist das erste Lawinenopfer des Winters in Tirol.
Gemeinsam mit einem 21-jährigen Freund aus Lörrach war der junge Mann am Vormittag auf dem „Stopselzieher“-Klettersteig unterwegs – einem beliebten, vergleichsweise einfach zu begehenden Aufstieg zur Zugspitze auf 2962 Metern. Bei klarer Sicht und winterlichen Bedingungen hatten die beiden bereits die Wiener Neustädter Hütte auf 2209 Metern passiert und befanden sich im Gipfelanstieg, als sich das Unglück ereignete.
Plötzlich löste sich oberhalb der beiden ein Schneebrett. Die Lawine raste talwärts, erfasste den 19-Jährigen und riss ihn über felsiges Gelände mit in die Tiefe. Sein Begleiter, der im Gegensatz zu ihm ordnungsgemäß mit dem Klettersteigset gesichert war, blieb unverletzt. Geistesgegenwärtig setzte er einen Notruf ab.
Die Bergrettung Ehrwald, Polizeikräfte und ein Notarzt rückten mit mehreren Hubschraubern zur Unglücksstelle aus. Lawinenhunde kamen zum Einsatz – mit Erfolg: Ein Vierbeiner spürte den Verschütteten in den Schneemassen auf. Die Helfer konnten den jungen Mann bergen, doch trotz sofort eingeleiteter Reanimationsversuche erlag er noch am Berg seinen schweren Verletzungen.
Nach Angaben des Law
09.12.2025
Richtigstellung / Berichtigung gemäß § 10 BayPrG (bzw. § 11 LPresseG je
nach Bundesland)
Betreff: Antrag auf Veröffentlichung einer Richtigstellung / Berichtigung zum Artikel über den
tödlichen Alpinunfall vom 06.12.2025 an der Zugspitze
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit verlangen wir als nächste Angehörige des am 06.12.2025 an der Zugspitze verunglückten
Alpinisten eine Richtigstellung / Berichtigung Ihres Artikels vom [Datum, Titel des Artikels], in dem
behauptet bzw. nahegelegt wird, unser verstorbener Angehöriger habe „keine Sicherung
verwendet“ und sei „aus eigenem Verschulden“ abgestürzt.
1. Unvollständige und verzerrte Darstellung
In Ihrem Artikel wird ausschließlich dargestellt, unser Angehöriger habe auf eine Sicherung
verzichtet, wodurch der Eindruck eines schuldhaften Handelns erweckt wird.
Diese Darstellung ist unvollständig und führt zu einer verzerrten Tatsachenwiedergabe, da ein
wesentlicher Umstand fehlt:
– Unser Angehöriger befand sich auf einem Plateau, auf dem eine Sicherung nicht möglich
war
Durch die Auslassung dieses entscheidenden Kontextes entsteht ein falscher Eindruck von
Nachlässigkeit oder persönlichem Versagen.
2. Rufschädigung eines Verstorbenen
Die veröffentlichte Darstellung führt zu einer Rufschädigung, da dem Verstorbenen eine auf
fehlender Grundlage beruhende Schuldzuweisung zugeschrieben wird.
Für uns als Angehörige stellt dies eine zusätzliche emotionale Belastung dar.
3. Fehlende Grundlage und mangelnde Sorgfalt
Die Formulierungen in Ihrem Beitrag erwecken beim Publikum den Eindruck, es gebe eine
eindeutige Ursache des Unfalls, die auf persönliches Fehlverhalten zurückzuführen sei.
Eine solche Schlussfolgerung ist durch die derzeit bekannten Fakten nicht gedeckt. Eine
journalistische Pflicht zur sorgfältigen Recherche, zur Neutralität sowie zur Vermeidung
ungesicherter Schuldzuweisungen wurde hier nicht erkennbar eingehalten.
4. Aussagen der Einsatzkräfte und des Augenzeugen
Hier die Aussage des Augenzeuge:
– Davor haben wir die Woche über und explizit Stunden vorher den Wetterbericht gecheckt und
die Verhältnisse beobachtet.
– Wir haben uns besprochen und sind uns einig geworden das das Wetter für einen Aufstieg
akzeptabel ist und kaum besser werden könnte
– Wir sind so früh unter anderem los da wir in den Tag rein laufen wollten um genug Zeit
als Puffer zu haben wenn unsere Zeit Kalkulation nicht hin haut . Alles in allem bis auf
den Gipfel habe ich 8-12 Stunden geschätzt. Wir kamen recht gut voran
– Wir haben auch stündlich bis 1 1/2 stündlich unsere Buddy Checks gemacht, sprich wir haben
was gegessen, getrunken und geredet wie es uns geht bzw. Ob wir sagen das wir wieder
absteigen weil wir nicht mehr können (sobald einer auch nur ein ernstes Zeichen dafür
angezeigt hätte, hätte es einen Abbruch gegeben )
– Wie die Stunden zuvor haben wir uns nach 1-2 Stunden immer abgewechselt mit dem
Anführen des Aufstiegs
– Nach kurzer Zeit kamen wir wieder an eine Stelle wo die Drahtseil Sicherung aufhörte
und man ca. 4-6Meter ohne Sicherung bis zur nächsten Drahtseil Sicherung laufen
musste
– L. hatte sich mit mir an dem Ende der letzten Sicherung positioniert und ich bin vor gelaufen
bis zur Sicherung. Ich gab ihm das okay das ich gesichert war und bin weiter aufgestiegen
– Nach ca. 10 Höhenmetern habe ich mich umgedreht und da sah ich ihn gerade am Anfang der
nicht Seil versicherten Passage . Da wo ich am klettern war ist es sehr steil (ca. 60-70 grad )und
man hatte sein Blick nicht nach oben sondern eher auf den Füßen um zu schauen wo man hin
tritt und wie man seinen nächsten Schritt ausführt.
– Nach weiteren 5 m drehte ich mich um und sah das er in der Mitte war . Ich habe meinen
Aufstieg fortgesetzt als ich nach ein paar weiteren Metern plötzlich Schnee vor meinen Füßen
angerutscht kommen sah . In diesem Moment schreie ich Lawine und wurde sofort mitgerissen
und unter das Stahlseil gedrückt sodass meine Sicherung teilweise auslöste und ich mit
meinem Oberkörper zwischen Stahlseil und Fels eingeklemmt war
– L. war zu jeder Zeit als es möglich war mit seinem Klettersteig- set gesichert und er hätte
niemals eine Sicherung ausgelassen wenn eine vorhanden war .
– Wir beide waren für die Tour bestens ausgerüstet und hätten die Tour niemals begangen
wenn wir nicht die erforderliche Ausrüstung sowie Kenntnisse besessen hätten
Die Aussagen der Polizei können nachgelesen werden, diese decken sich mit dem des
Augenzeugen
4. Forderung
Wir fordern Sie hiermit gemäß den presserechtlichen Bestimmungen auf, unverzüglich eine
Berichtigung bzw. Richtigstellung zu veröffentlichen, in der:
1. klargestellt wird, dass der Eindruck persönlichen Verschuldens unbegründet ist,
2. der Umstand erwähnt wird, dass sich der Verstorbene auf einem Plateau befand, auf dem
eine Sicherung nicht möglich bzw. nicht üblich war,
3. der Vorwurf einer schuldhaften Handlung zurückgenommen oder richtiggestellt wird.
Bitte bestätigen Sie uns den Eingang dieses Schreibens sowie die geplante Veröffentlichung der
Richtigstellung schriftlich innerhalb von 7 Tagen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Namen der Familienangehörigen des verstorbenen L.
K. B.