Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der belk-mobil GmbH mit Sitz in Grafing bei München die Erlaubnis zum Erbringen von Finanzdienstleistungen entzogen. Das Unternehmen darf damit keine Finanzdienstleistungen mehr anbieten oder durchführen.
Die belk-mobil GmbH verfügte seit dem 25. Dezember 2008 über eine BaFin-Lizenz, die sie zum gewerbsmäßigen Finanzierungsleasing-Geschäft berechtigte. Nach eingehender Prüfung kam die Aufsicht jedoch zu dem Schluss, dass das Institut mehrere gesetzliche Voraussetzungen für den Fortbestand der Erlaubnis nicht mehr erfüllt.
So stellte die BaFin fest, dass das Unternehmen nur einen Geschäftsleiter beschäftigte und damit gegen das Vier-Augen-Prinzip verstieß, das für Finanzdienstleistungsinstitute verpflichtend ist. Zudem wurde dem alleinigen Geschäftsleiter und Inhaber die Zuverlässigkeit abgesprochen – ein zentrales Kriterium für die Führung eines Finanzinstituts. Darüber hinaus habe die belk-mobil GmbH nachhaltig gegen Bestimmungen des Kreditwesengesetzes (KWG) verstoßen.
Die rechtliche Grundlage für den Entzug der Erlaubnis bilden § 35 Absatz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 KWG sowie § 35 Absatz 2 Nr. 6 KWG.
Hintergrund: Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des KWG müssen jederzeit aufsichtsrechtliche Mindeststandards erfüllen. Dazu gehören unter anderem die Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und das Vier-Augen-Prinzip. Wenn ein Institut diese Voraussetzungen dauerhaft nicht mehr erfüllt oder wiederholt gegen das Gesetz verstößt, kann die BaFin die Erlaubnis widerrufen.
Die Veröffentlichung des Lizenzentzugs erfolgt gemäß § 60b Absatz 1 KWG, der die Transparenz solcher Maßnahmen sicherstellt.
Mit der Entscheidung unterstreicht die BaFin einmal mehr, dass sie konsequent gegen Missstände und Regelverstöße im Finanzsektor vorgeht – und dass die Zuverlässigkeit der Geschäftsführung ein zentraler Pfeiler für das Vertrauen in den Finanzmarkt bleibt.
Hier die Original-BaFin-Mitteilung:
belk-mobil GmbH: BaFin hebt Erlaubnis auf
Die Finanzaufsicht BaFin hat der belk-mobil GmbH die Erlaubnis entzogen. Das Institut mit Sitz in Grafing bei München darf damit keine Finanzdienstleistungen mehr erbringen.
Die belk-mobil GmbH verfügte seit dem 25. Dezember 2008 über die Erlaubnis, Finanzdienstleistungen zu erbringen. Aufgrund dieser Lizenz war es dem Institut erlaubt, gewerbsmäßig oder in einem kaufmännischen Umfang das Finanzierungsleasing-Geschäft zu betreiben.
Die belk-mobil GmbH hat diverse Erlaubnisvoraussetzungen kumulativ nicht mehr erfüllt: Sie hatte nur einen Geschäftsleiter. Zudem war der Geschäftsleiter, der zugleich Alleininhaber ist, nicht zuverlässig. Das Institut hat darüber hinaus nachhaltig gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes verstoßen.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Erlaubnis sind § 35 Absatz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 KWG sowie § 35 Absatz 2 Nummer 6 KWG.
Zum Hintergrund
Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) sind verpflichtet, die aufsichtsrechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass ein Institut die Erlaubnisvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann sie dem Institut die erteilte Erlaubnis entziehen. Zu diesen Voraussetzungen zählen etwa das Einhalten des Vier-Augen-Prinzips auf Geschäftsleiterebene, die Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter und die Zuverlässigkeit der Inhaber bedeutender Beteiligungen. Die BaFin kann die Erlaubnis auch entziehen, wenn ein Institut nachhaltig gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen verstößt.
Auch die Veröffentlichung dieser Maßnahme erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.