Im Insolvenzverfahren mit dem Aktenzeichen 9 IN 893/25 hat das Amtsgericht Stuttgart am 5. November 2025 einen entscheidenden Beschluss gefasst: Der Antrag der WI Objektgesellschaft 100 GmbH & Co. KG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wurde mangels Masse abgewiesen.
Die Gesellschaft mit Sitz in der Lise-Meitner-Straße 4 in 70736 Fellbach firmiert als Kommanditgesellschaft und wurde im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRA 737028 geführt. Vertreten wird sie durch die WI Verwaltungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin, deren Geschäftsführung wiederum Dominik Sikler innehat. Als Verfahrensbevollmächtigte war die Kanzlei Grub, Brugger & Partner aus Stuttgart mandatiert.
Die Abweisung des Insolvenzantrags bedeutet, dass weder ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden sind, noch ein entsprechender Vorschuss zur Verfügung gestellt wurde. Damit entfällt die Möglichkeit eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens – eine bittere Konsequenz, die sowohl für Gläubiger als auch für andere wirtschaftlich Beteiligte weitreichende Folgen haben kann. Forderungen können auf diesem Weg nicht mehr geltend gemacht werden.
Dennoch besteht für die Schuldnerin und unter bestimmten Voraussetzungen auch für Gläubiger die Möglichkeit, Rechtsmittel in Form einer sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung einzulegen. Die Frist zur Einreichung beträgt zwei Wochen und beginnt entweder mit der Verkündung, der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart einzulegen. Sie muss schriftlich erfolgen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch muss das Schriftstück unterschrieben und mit einer eindeutigen Erklärung versehen sein, dass gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt wird.
Für professionelle Einreicher wie Rechtsanwälte, Notare oder Behörden ist die Übermittlung auf elektronischem Wege zwingend vorgeschrieben, wobei eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist. Eine einfache E-Mail reicht hierfür nicht aus.
Mit der Entscheidung des Amtsgerichts wird einmal mehr sichtbar, wie fragil die wirtschaftliche Substanz mancher Immobiliengesellschaften geworden ist. Die Insolvenz ohne Masse lässt nicht nur Gläubiger ratlos zurück, sondern unterstreicht auch die Notwendigkeit präventiver Finanzplanung in einem angespannten wirtschaftlichen Umfeld.