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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die POWERPOOL Personal UG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 7 IN 89/25 hat das Amtsgericht Nordhorn am 06. November 2025 um 13:42 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der POWERPOOL Personal UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in der Bahnhofstraße 17a, 48455 Bad Bentheim angeordnet. Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Osnabrück unter der Handelsregisternummer HRB 212579 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Malte Sonnenberg, wohnhaft in Wietmarschen, vertreten.

Die Unternehmenszwecke der Schuldnerin umfassen insbesondere die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung.

Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens

Zur Abwendung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Antragstellerin ist der Gesellschaft untersagt worden, ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters über ihr Vermögen zu verfügen. Rechtsanwalt Dr. Leo Schoofs, Meckenemstraße 14, 46395 Bocholt, wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er ist erreichbar unter:

  • Telefon: 02871 / 2183-404
  • Fax: 02871 / 2183-410
  • E-Mail: Lschoofs@schoofspartner.de

Sämtliche Handlungen der POWERPOOL Personal UG, die ihr Vermögen betreffen, bedürfen ab sofort der Zustimmung des vorläufigen Verwalters, um rechtswirksam zu sein. Dies dient dem Schutz der Insolvenzmasse bis zur endgültigen Entscheidung über die Verfahrenseröffnung.

Aufforderung an Schuldner der Gesellschaft

Den Schuldnern der Antragstellerin wird ausdrücklich untersagt, weiterhin Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Sie werden angewiesen, ausschließlich unter Beachtung der Bestimmungen des gerichtlichen Beschlusses zu handeln und fortan nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 Insolvenzordnung (InsO).

Rechtsmittel

Die Entscheidung kann durch die Antragstellerin mittels sofortiger Beschwerde angefochten werden. Zudem steht auch den Gläubigern dieses Rechtsmittel offen, sofern sie eine fehlende internationale Zuständigkeit nach Artikel 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 geltend machen wollen.

Die Beschwerde ist innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist beim Amtsgericht Nordhorn – Insolvenzabteilung, Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn, einzulegen. Alternativ kann sie zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden – entscheidend ist jedoch der fristgerechte Eingang beim Amtsgericht Nordhorn.

Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht und von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschwerde eingelegt wird. Bei einer teilweisen Anfechtung ist der Umfang der Beschwerde genau zu benennen. Eine Begründung der Beschwerde ist empfohlen.

Weitere Informationen zum Datenschutz gemäß Art. 13 und 14 DS-GVO finden sich auf der Website des Amtsgerichts Nordhorn unter:
www.amtsgericht-nordhorn.niedersachsen.de/gericht/datenschutz/

Auf Wunsch kann die Datenschutzerklärung auch postalisch zugesandt werden.

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