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Wenn Halloween zum teuren Spaß wird – wer bei Streichen für Schäden haftet

amvego (CC0), Pixabay

Was als harmloser Scherz gedacht ist, kann schnell teuer werden: Eingetrockneter Rasierschaum auf dem Autolack, verklebte Türschlösser oder Farbschmierereien an der Hauswand – an Halloween sind solche Zwischenfälle keine Seltenheit. Der Brauch, Süßes zu fordern und sonst „Saures“ zu geben, endet nicht selten mit Ärger und Rechnungen. Doch wer zahlt, wenn aus dem Spaß ein Sachschaden wird?

Grundsätzlich gilt: Für Schäden haften die Verursacher – sofern sie ermittelt werden können. In der Praxis ist das jedoch oft schwierig, denn viele Streiche geschehen im Dunkeln und unbeobachtet. Geschädigte bleiben daher häufig auf ihren Kosten sitzen, es sei denn, sie sind gut versichert.

Versicherungen der Geschädigten
Wird ein Haus beschädigt, kann die Wohngebäudeversicherung einspringen – allerdings nur, wenn Vandalismusschäden ausdrücklich mitversichert sind. Beschädigungen am Auto sind durch eine Teilkasko meist nicht abgedeckt; hier hilft nur eine Vollkaskoversicherung. Diese übernimmt etwa Kratzer, Farbschäden oder zerstörte Spiegel – oft jedoch mit Selbstbeteiligung. Wichtig ist, den Schaden umgehend der Versicherung zu melden und eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

Haftpflichtversicherung der Verursachenden
Wenn die Übeltäter bekannt sind, kommt unter Umständen deren private Haftpflichtversicherung für den Schaden auf. Dabei spielt das Alter eine entscheidende Rolle: Kinder unter sieben Jahren gelten als deliktunfähig und können rechtlich nicht haftbar gemacht werden. Viele Versicherer übernehmen trotzdem freiwillig die Kosten, wenn der Vertrag entsprechende Klauseln enthält. Eltern haften dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben – etwa, wenn sie wissentlich zulassen, dass ihre Kinder unbeaufsichtigt durch die Straßen ziehen.

Eigene Haftpflicht mit Forderungsausfalldeckung
Sind die Verursachenden nicht zu ermitteln oder nicht versichert, können Geschädigte unter Umständen ihre eigene Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen – vorausgesetzt, der Vertrag enthält eine sogenannte Forderungsausfalldeckung. Diese springt ein, wenn der eigentliche Schadensverursacher nicht zahlen kann oder will.

Personenschäden
Kommt es an Halloween zu Verletzungen – etwa durch Stürze oder gefährliche Streiche –, übernimmt zunächst die Krankenversicherung die Behandlungskosten. Sie kann die Ausgaben aber später vom Verursacher oder dessen Versicherung zurückfordern, sofern dieser bekannt ist.

Fazit:
Halloween darf gruselig sein, aber nicht teuer. Wer Schäden vermeiden will, sollte Kinder über die Grenzen von Streichen aufklären – und sich selbst mit den richtigen Versicherungen absichern. Für Geschädigte gilt: Schäden dokumentieren, Polizei informieren, Versicherungen prüfen. Dann lässt sich der Schreck zumindest finanziell in Grenzen halten.

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