Amtsgericht Mönchengladbach
128 Ls 2/23 (120 Js 504/22)
Das Amtsgericht Mönchengladbach führt unter dem Aktenzeichen 128 Ls 2/23 (120 Js 504/22) ein Strafvollstreckungsverfahren gegen Justin Roland Skott, geboren am 27.11.2001 in Grevenbroich, der durch Urteil des Amtsgerichts vom 15.07.2025 wegen Betruges in 82 Fällen und versuchten Betruges verurteilt wurde. Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen ist den Geschädigten aus den von dem Verurteilten begangenen Straftaten ein Anspruch auf Wertersatz dessen entstanden, was der Verurteilte zu Unrecht erlangt hat. Um dem Verurteilten das aus den Straftaten zu Unrecht Erlangte wieder zu entziehen, hat das Amtsgericht Mönchengladbach im genannten Urteil die Einziehung des Wertes des Erlangen in Höhe von 9.338,48 € angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 23.07.2025.
Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.
Hinweis:
Jede/r Verletzte kann gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs .Monaten ab Bekanntmachung den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn beim Amtsgericht Mönchengladbach lediglich anmeldet. Die Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn der/die Verletzte bereits eine Mitteilung gemäß § 111l StPO erhalten und Ansprüche angemeldet hat.
Wird über das Vermögen des Betroffenen das Insolvenzverfahren eröffnet, erlöschen die erlangten Sicherungsrechte, § 111i Abs. 1 StPO i.V.m. § 459h Abs. 2 S. 2 StPO; die im Zuge des Ermittlungs- und/oder Vollstreckungsverfahrens gepfändeten Vermögenswerte des Verurteilten werden an den Insolvenzverwalter herausgegeben, §§ 148 InsO, 111i Abs. 1 StPO.
Gibt es mehrere Verletzte, die ihre Ansprüche anmelden, und wird festgestellt, dass der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte nicht ausreicht, um die angemeldeten Ansprüche aller Verletzter zu befriedigen, stellt das Gericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verurteilten, § 111i Abs. 2 StPO i.V.m. § 459h Abs. 2 S. 2 StPO.
Wird das Insolvenzverfahren nicht durchgeführt, wird der Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte an denjenigen Verletzten oder Rechtsnachfolger ausgekehrt, der ein vollstreckbares Endurteil, § 704 ZPO, oder einen anderen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 ZPO vorlegt, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, § 459m Abs. 1 S. 1 und 4 StPO. Die Auskehrung ist ausgeschlossen, wenn zwei Jahre seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder seit dieser Benachrichtigung verstrichen sind, § 459m Abs. 1 S. 3 StPO.
Befriedigt der von der Einziehung Betroffene den Anspruch, der einem Verletzen aus der Tat auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, kann der Betroffene in dem Umfang des von ihm Geleisteten Befriedigungsausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen, soweit der Verwertungserlös unter den vorgenannten Voraussetzungen an den Verletzen auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 StPO. Die Befriedigung des Anspruchs muss dabei durch eine Quittung des Verletzten oder dessen Rechtsnachfolgers glaubhaft gemacht werden, § 459l Abs. 2 S. 3 StPO. Der Verletzte oder dessen Rechtsnachfolger wird – soweit möglich – vor der Entscheidung über den geltend gemachten Ausgleichsanspruch des Betroffenen angehört, § 459l Abs. 2 S. 4 StPO.
Diese Veröffentlichung erfolgt gem. gemäß §§ 459 i Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 111l Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO).
Hinweis:
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