Im Insolvenzverfahren mit dem Aktenzeichen 402 IN 1151/25 hat das Amtsgericht Leipzig am 21. Oktober 2025 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der AF Finanz- und Wirtschaftsberatung GmbH i. L. abgewiesen. Grund für diese Entscheidung ist das Fehlen einer die Verfahrenskosten deckenden Masse – ein klassischer Fall nach § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung.
Die Gesellschaft, die sich bereits in Liquidation befindet, war vertreten durch Liquidatorin Daniela Freimann. Als Zustelladresse wurde die Kanzlei Dr. Fingerle Rechtsanwälte in der Ferdinand-Lassalle-Straße 22, 04109 Leipzig angegeben. Eingetragen ist das Unternehmen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der Nummer HRB 33823.
Mit der Abweisung wegen Masseunzulänglichkeit stellt das Gericht fest, dass kein ausreichend verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist, um selbst die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens – wie etwa für Gericht, Gutachter oder vorläufige Insolvenzverwaltung – zu tragen. Gläubiger der Gesellschaft bleiben somit vorerst auf ihren offenen Forderungen sitzen, da weder ein geregelter Verfahrensablauf noch eine Verwertung unter gerichtlicher Aufsicht erfolgen wird.
Betroffene Gläubiger und weitere Verfahrensbeteiligte haben die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss innerhalb von zwei Wochen eine sofortige Beschwerde einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist dabei der früheste Zeitpunkt der Zustellung – entweder durch öffentliche Bekanntmachung auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de oder durch Postzustellung. Wird der Beschluss öffentlich bekannt gemacht, gilt er zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt. Bei einfacher Briefzustellung im Inland beginnt die Frist vier Tage nach Postaufgabe zu laufen.
Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig, einzureichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären. Auch die elektronische Einreichung ist möglich, sofern sie den Vorgaben der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) entspricht, etwa durch qualifizierte elektronische Signatur oder sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO.
Ob es in diesem Fall zu weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen oder alternativen Verwertungsversuchen kommt, bleibt offen. Fest steht jedoch: Mit der Ablehnung des Eröffnungsantrags mangels Masse bleibt eine geordnete Insolvenzabwicklung der AF Finanz- und Wirtschaftsberatung GmbH i. L. vorerst aus.