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Sicherungsanordnung im Insolvenzverfahren über die Thömen GmbH

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 12 IN 152/25 – Amtsgericht Delmenhorst

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Thömen GmbH
hat das Amtsgericht Delmenhorst am 14. Oktober 2025 folgende Maßnahme beschlossen:

Die in Anlage 1 zum Beschluss aufgeführten Gegenstände,
die im Falle der Verfahrenseröffnung unter § 166 InsO fallen würden oder deren Aussonderung durch Gläubiger verlangt werden könnte,
dürfen von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden.

Diese Gegenstände dürfen zur Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin weiter genutzt werden, sofern sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht Delmenhorst – Insolvenzgericht – 14. Oktober 2025

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