Wegen eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Offenlegungspflichten hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) am 18. Juli 2025 ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro gegen die Singulus Technologies AG verhängt.
Grundlage der Maßnahme ist ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB). Die Singulus Technologies AG hatte es versäumt, die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 fristgerecht beim Bundesanzeiger einzureichen. Die rechtzeitige elektronische Übermittlung dieser Unterlagen ist gesetzlich vorgeschrieben, um Transparenz und Marktvertrauen zu gewährleisten.
Die Sanktion erfolgte auf Basis von § 335 HGB, der bei Pflichtverletzungen entsprechende Ordnungsgelder vorsieht. Die Gesellschaft hat keine Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt – die Maßnahme ist somit rechtskräftig.
Hintergrund: Offenlegungspflichten nach dem HGB
Kapitalmarktorientierte Unternehmen wie die Singulus Technologies AG sind gesetzlich verpflichtet, ihre Konzernabschlüsse innerhalb festgelegter Fristen offen zu legen. Diese Regelung dient der Information von Investoren, Analysten und der interessierten Öffentlichkeit.
Das Ordnungsgeldverfahren ist ein zentrales Instrument, mit dem das Bundesamt für Justiz säumige Unternehmen zur Einhaltung ihrer Publizitätspflichten anhält. Mit dem nun verhängten Ordnungsgeld wiederholt sich eine Maßnahme gegen die Singulus Technologies AG, was auf anhaltende Defizite im Bereich der Finanzberichterstattung hinweisen könnte.
Die BaFin weist regelmäßig darauf hin, dass Transparenz und zeitgerechte Berichterstattung Grundvoraussetzungen für das Vertrauen in den Finanzmarkt darstellen.
Hier die Original-BaFin-Mitteilung:
Finanzberichterstattung: Bundesamt für Justiz verhängt Ordnungsgeld gegen die Singulus Technologies AG
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat am 18. Juli 2025 ein erneutes Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 Euro zulasten der Singulus Technologies AG festgesetzt.
Der Maßnahme lag ein Verstoß gegen § 325 Handelsgesetzbuch (HGB) zugrunde. Die Singulus Technologies AG hatte die Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2022 nicht rechtzeitig beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch zur Offenlegung eingereicht. Rechtsgrundlage für die Sanktion ist § 335 HGB.
Die Gesellschaft hat gegen die Ordnungsgeldentscheidung keine Beschwerde eingelegt.