Unter dem Aktenzeichen 10 IN 100/24 hat das Amtsgericht Wilhelmshaven am 23. September 2025 im Verfahren über das Vermögen der Fellensiek Beteiligungs GmbH, Theodor-Fetköter-Straße 2, 26441 Jever (eingetragen im Handelsregister des AG Oldenburg, HRB 207091), eine richtungsweisende Entscheidung getroffen.
Die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer Claudia Fellensiek und Torsten Fellensiek, hatte sich mit einem Insolvenzantrag konfrontiert gesehen. Doch das Gericht wies den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO ab. Damit war die Voraussetzung für die Durchführung eines geordneten Insolvenzverfahrens nicht gegeben, da das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Bereits am 11. September 2024 waren im Rahmen des Antragsverfahrens Verfügungsbeschränkungen und eine vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Diese Maßnahmen wurden mit der Abweisung am 23. September 2025 aufgehoben. Damit erhielt die Gesellschaft ihre volle Verfügungsbefugnis zurück.
Der vollständige Beschluss liegt zur Einsicht in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Entscheidung kann von der Antragstellerin sowie von Beteiligten, die durch den Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt sind, mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Notfrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung, gilt die Entscheidung zwei Tage nach der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben und muss beim Amtsgericht Wilhelmshaven – Insolvenzgericht –, Marktstraße 15–17, 26382 Wilhelmshaven, eingehen. Sie muss von dem Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet sein und klarstellen, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts Beschwerde einzulegen, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Für die Gläubiger bedeutet die Abweisung eine bittere Aussicht: Da die Mittel der Gesellschaft nicht einmal ausreichen, die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu tragen, bleibt die Realisierung offener Forderungen weitgehend ausgeschlossen.
Amtsgericht Wilhelmshaven, 23. September 2025