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SUGO Facility Management GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Verfahren zur möglichen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der SUGO Facility Management GmbH mit Sitz in der Hauptstraße 117, 10827 Berlin hat das Amtsgericht Charlottenburg am 04. September 2025 eine Reihe von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen erlassen. Diese wurden unter dem Aktenzeichen 3612 IN 3232/25 beschlossen, um nachteilige Veränderungen der Vermögenslage des Unternehmens zu verhindern.

Die SUGO Facility Management GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Giovanni Sampito Kostic, ist im Handelsregister unter HRB 221052 eingetragen. Das Unternehmen ist tätig in den Bereichen Trockenbau, Abbrucharbeiten, Gebäudereinigung, Hausmeisterservice und Transportdienstleistungen.

Zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Lage wurde Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wallner aus Berlin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ihm obliegt es, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen und festzustellen, ob die vorhandenen Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen. Dabei handelt es sich um eine sogenannte „schwache“ vorläufige Insolvenzverwaltung, bei der die Geschäftsführung formal im Amt bleibt, jedoch ohne Zustimmung des Verwalters keine wirksamen Verfügungen treffen darf.

Eingriffe in das Vermögen durch Zwangsvollstreckung oder Arrestmaßnahmen wurden ebenso untersagt wie Zahlungen von Drittschuldnern an die Gesellschaft selbst. Diese sind ab sofort ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu richten. Auch ist dieser ermächtigt, ein Sonderkonto für die künftige Insolvenzmasse zu führen und dort eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Darüber hinaus ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume der Gesellschaft zu betreten, Einsicht in sämtliche geschäftlichen Unterlagen zu nehmen und erforderliche Auskünfte einzuholen – auch bei Banken, Behörden und Dritten.

Das Amtsgericht betonte, dass die Maßnahmen rein vorsorglich und bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten. Der Fall wird weiterhin eng durch das Insolvenzgericht begleitet.

Sollte das Verfahren tatsächlich eröffnet werden, folgt eine öffentliche Bekanntmachung. Für die Beteiligten besteht die Möglichkeit, binnen zwei Wochen Beschwerde gegen diesen Beschluss einzulegen. Die Prüfung durch den vorläufigen Verwalter wird zeigen, ob eine Sanierung möglich ist oder das Unternehmen geordnet abgewickelt werden muss.

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