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Staatsanwaltschaft München I

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft München I

Benachrichtigung von Verletzten über die Einziehung von Wertersatz und die
Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO) bzw. die Rückübertragung und
Herausgabe von Gegenständen(§ 459j StPO)

308 Js 144908/​24

Unter dem AZ: 308 Js 144908/​24 wurde mit Entscheidung des Amtsgerichts München vom 17.07.2025 gegen den Einziehungsbetroffenen Marcel Holger Hegewald die Einziehung von Wertersatz rechtskräftig angeordnet.

Nach den richterlichen Feststellungen könnten gegen den Einziehungsbetroffenen Entschädigungsansprüche bestehen. Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zeitraum von 27.02.2024 bis 24.06.2024 wurden dem Konto des Einziehungsbetroffenen bei der Stadtparkasse München mit der IBAN DE39 7015 0000 0908 1302 48 Beträge in Höhe von insgesamt 136.226,46 Euro von nachfolgend näher bezeichneten Geschädigten gutgeschrieben. Die jeweiligen Geschädigten hatte die Beträge überwiesen, weil ihnen von unbekannten Hintermännern vorgespiegelt worden ist, dass sie mittels einer Anlage im Internet Gewinne bzw. Kapitalerträge für ihre angelegten Gelder erzielen könnten. Tatsächlich hatten die unbekannten Täter nicht vor, die überwiesenen und angeblich investierten Gelder auch zu investieren und die Gewinne an die vermeintlichen Anleger, also die Geschädigten, auch auszuzahlen, sondern handelten, um die investierten Gelder ohne eine Gegenleistung zu erlangen und für sich zu behalten. Folglich erhielten die Geschädigten weder Gewinne noch Kapitalerträge und auch ihre Gelder nicht zurück.
Diese Geldbeträge überwies der Einziehungsbetroffene jeweils kurze Zeit später nach näherer Weisung durch den unbekannten Hintermann auf ein anderes Konto weiter.

Die Einziehung hat zum Ziel, für Entschädigungsansprüche im Rahmen eines Verteilungsverfahrens finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Verletzte können daher binnen einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft München I zu dem o.g. Aktenzeichen ihre Ansprüche unter Angabe der konkreten Anspruchshöhe anmelden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Soweit sich die Anspruchsberechtigung und deren Höhe aus der Einziehungsanordnung und den zugrunde liegenden richterlichen Feststellungen ergeben, ist die Beigabe weiterer Unterlagen nicht erforderlich. Andernfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht; in diesem Fall wäre es hilfreich, der Anmeldung Unterlagen beizulegen, aus denen sich die Ansprüche glaubhaft darstellen.

Sollte bereits eine Entschädigung durch eine Versicherung erfolgt sein oder Geschädigte nicht Inhaber der Ansprüche sein, hat die Anmeldung durch die Versicherung bzw. den Erwerber zu erfolgen.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösverteilung durch die Staatsanwaltschaft kann frühestens 6 Monate nach Veröffentlichung dieser Mitteilung und grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn alle Verletzten vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssen die Ansprüche gegebenenfalls erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen angemeldet werden. Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch die Staatsanwaltschaft keine gesonderte Mitteilung, hier wird auf die Veröffentlichungen der Insolvenzgerichte verwiesen.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, werden Sie gebeten, von Sachstandsanfragen abzusehen.

Werden Ansprüche nicht geltend gemacht, verbleibt der gegebenenfalls beigetriebene Wertersatzbetrag im Eigentum des Staates.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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