Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine öffentliche Warnung zu den Angeboten der Website stockwises.com herausgegeben. Nach ihren Erkenntnissen werden dort ohne erforderliche Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten.
Unklare Unternehmensangaben und Verdacht auf Identitätsdiebstahl
Der Betreiber der Website tritt unter der Bezeichnung Stockwise auf. Im Impressum wird die Gesellschaft Stockwises CORP LTD mit angeblichem Sitz in London, Vereinigtes Königreich, genannt. Darüber hinaus führt ein Link auf der Seite zu einem Eintrag im britischen Unternehmensregister (Companies House), der sich ebenfalls auf Stockwises CORP LTD bezieht.
Die BaFin weist jedoch darauf hin, dass keine Erkenntnisse über eine tatsächliche Verbindung zwischen dieser Gesellschaft und der Website stockwises.com vorliegen. Es spricht vieles dafür, dass die Angaben im Impressum missbräuchlich verwendet werden. Damit besteht der Verdacht auf Identitätsdiebstahl.
Gesetzliche Vorgaben in Deutschland
Wer in Deutschland Finanz- oder Wertpapierdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Bereich von Kryptowerten anbieten möchte, benötigt dafür eine ausdrückliche Erlaubnis der BaFin. Diese Genehmigung stellt sicher, dass Anbieter bestimmten rechtlichen und organisatorischen Anforderungen genügen.
Da auf der Website stockwises.com offenbar ohne Genehmigung entsprechende Dienstleistungen beworben werden, besteht für Anleger ein erhebliches Risiko:
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Es gibt keine behördliche Kontrolle der Geschäftstätigkeit.
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Im Konfliktfall haben Betroffene kaum rechtliche Möglichkeiten, ihre Ansprüche durchzusetzen.
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Ein Totalverlust investierter Gelder ist nicht auszuschließen.
Empfehlung für Anleger
Die BaFin rät dringend, sich vor einer Investition zu vergewissern, ob ein Anbieter offiziell zugelassen ist. Dies lässt sich in der Unternehmensdatenbank der BaFin kostenlos und unkompliziert überprüfen.
Rechtliche Grundlage
Die Warnung der BaFin erfolgt auf Basis von § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) sowie § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMauskG).