Aktenzeichen: 280 IN 159/25
Im Zuge eines Insolvenzantragsverfahrens hat das Amtsgericht Mainz am 27. August 2025 um 08:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Vistafon Consulting GmbH mit Sitz in der Inge-Reitz-Straße 5–7, 55120 Mainz (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter HRB 48989), vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Knaack, angeordnet.
Mit dem Beschluss wird festgelegt, dass sämtliche Verfügungen der Antragstellerin ab sofort nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Als solcher wurde Rechtsanwalt Hans-W. Goetsch bestellt. Er ist tätig für die BGP Insolvenzverwalter, ansässig in der Kaiserstraße 39, 55116 Mainz, und unter den folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Telefon: 06131 / 3337960
Telefax: 06131 / 3337961
E-Mail: mail@bgp-insol.de
Die Schuldner der Vistafon Consulting GmbH werden im Zuge dieses Beschlusses ausdrücklich dazu aufgefordert, künftige Zahlungen ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Dies dient dem Schutz der Masse und der geordneten Durchführung des Verfahrens.
Der vollständige Beschluss kann zur Einsichtnahme bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Mainz eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Darüber hinaus haben auch Gläubiger die Möglichkeit, im Rahmen der Regelung des Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 Beschwerde einzulegen, sofern das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Verfahrenseröffnung gerügt wird.
Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Zustellung bzw. der Verkündung der Entscheidung. Erfolgt die Bekanntgabe öffentlich, beginnt die Frist mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung. Für den Fristbeginn ist stets das frühere Ereignis maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz, einzulegen oder zu Protokoll bei jeder Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Maßgeblich ist hierbei der fristgerechte Eingang beim Amtsgericht Mainz. Die Beschwerde muss vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sowie der angefochtene Beschluss eindeutig benannt werden. Wird die Entscheidung nur teilweise angefochten, so ist der Umfang der Anfechtung klar zu benennen. Eine Begründung der Beschwerde ist empfohlen.
Datenschutzhinweis:
Die Hinweise zum Datenschutz gemäß Art. 13 und 14 DSGVO, § 55 BDSG sowie § 43 LDSG sind auf der Website des Gerichts unter www.agmz.justiz.rlp.de einsehbar. Auf Wunsch stellt das Gericht die Datenschutzerklärung auch in Papierform zur Verfügung.
Amtsgericht Mainz, 27.08.2025