Dark Mode Light Mode

Keine Zeit verlieren“ – Rechtsanwalt Reime über die DEGAG-Insolvenz

FrankeBA (CC0), Pixabay

Frage: Herr Reime, das Amtsgericht Hameln hat das Insolvenzverfahren über das Vermögen der DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG eröffnet. Was bedeutet dieser Schritt konkret?

Reime: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22. August 2025 ist klar: Die DEGAG Holding ist zahlungsunfähig. Ab sofort führt der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter, hier Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert, die Geschäfte. Für Gläubiger bedeutet das: Sie müssen ihre Ansprüche schriftlich anmelden und mit entsprechenden Nachweisen belegen. Der entscheidende Stichtag ist der 7. Oktober 2025. Wer diese Frist versäumt, riskiert, dass seine Forderung im Verfahren unberücksichtigt bleibt.

Frage: Welche Besonderheiten gibt es im Fall der DEGAG?

Reime: Auffällig ist, dass zusätzlich ein Sonderinsolvenzverwalter, Rechtsanwalt Manuel Sack, bestellt wurde. Das ist ungewöhnlich und zeigt, wie komplex die Lage innerhalb der gesamten DEGAG-Gruppe ist. Seine Aufgabe ist es, Forderungen zwischen verschiedenen DEGAG-Gesellschaften zu prüfen und Gläubigerrechte in den Insolvenzverfahren verbundener Firmen wahrzunehmen. Das deutet auf ein eng verflochtenes Firmengeflecht hin, in dem gruppeninterne Ansprüche geklärt werden müssen.

Frage: Worauf sollten Anleger und Gläubiger jetzt besonders achten?

Reime: Es gibt drei zentrale Punkte:

  1. Forderungsanmeldung: Jeder Gläubiger muss seine Ansprüche rechtzeitig und formal korrekt beim Insolvenzverwalter anmelden – mit Belegen wie Verträgen, Rechnungen oder Kontoauszügen.

  2. Sicherungsrechte: Wer Sicherheiten beansprucht, etwa Grundpfandrechte oder Abtretungen, muss diese unverzüglich melden. Sonst droht eine Haftung für daraus entstehende Schäden.

  3. Gläubigerversammlung: Am 4. November 2025 findet in Hameln die erste Gläubigerversammlung statt. Dort berichtet der Verwalter über den Stand des Verfahrens, und die Gläubiger entscheiden unter anderem über den weiteren Kurs – ob eine Sanierung, ein Insolvenzplan oder die Liquidation des Unternehmens in Frage kommt.

Frage: Welche Chancen bestehen für Anleger, ihr Geld zurückzubekommen?

Reime: Das hängt maßgeblich vom Wert der noch vorhandenen Vermögenswerte ab und davon, wie viele Gläubiger Forderungen anmelden. Immobilienwerte können durchaus Erlöse bringen, doch in solchen Verfahren sind die Quoten oft niedrig. Anleger sollten keine falschen Erwartungen haben, sondern realistisch mit Teilrückzahlungen rechnen.

Frage: Können betroffene Anleger oder Geschäftspartner jetzt noch aktiv Einfluss nehmen?

Reime: Ja, durchaus. Gläubiger haben ein Mitspracherecht, insbesondere in der Gläubigerversammlung. Sie können über die Person des Insolvenzverwalters mitentscheiden, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses und über zentrale Fragen wie die Fortführung oder Zerschlagung des Unternehmens. Wer sich hier nicht beteiligt, vergibt Einflussmöglichkeiten.

Frage: Ihr Rat an betroffene Anleger?

Reime: Betroffene sollten keine Zeit verlieren, ihre Ansprüche sorgfältig aufbereiten und rechtzeitig anmelden. Wer unsicher ist, sollte rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um formale Fehler zu vermeiden. Wichtig ist auch, die Entwicklungen in den verbundenen DEGAG-Gesellschaften im Blick zu behalten – da dort weitere Verfahren laufen und Ansprüche wechselseitig geprüft werden.

Kommentar hinzufügen Kommentar hinzufügen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Previous Post

Bericht zum vorläufigen Insolvenzverfahren – Sven Lempka Dach- und Solartechnik GmbH

Next Post

Warnungen der englischen Finanzmarktaufsicht FCA