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DEGAG WI8 GmbH: Insolvenzeröffnung - Beschlüsse
Drei Insolvenzanträge der suricatta-Unternehmensgruppe abgewiesen – keine Masse zur Kostendeckung vorhanden
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Drei Insolvenzanträge der suricatta-Unternehmensgruppe abgewiesen – keine Masse zur Kostendeckung vorhanden

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Zuge der andauernden wirtschaftlichen Herausforderungen hat das Amtsgericht Koblenz am 22. August 2025 in drei parallel geführten Insolvenzantragsverfahren gegen Unternehmen der suricatta-Gruppe entscheidende Beschlüsse gefasst. Die betroffenen Gesellschaften – die suricatta domicilia GmbH, die suricatta IT GmbH und die suricatta otii GmbH – hatten jeweils Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt. Doch alle Verfahren endeten mit demselben Ergebnis: Abweisung wegen fehlender Masse.

Aktenzeichen: 21 IN 54/24 – suricatta IT GmbH
Die suricatta IT GmbH mit Sitz in Koblenz, vertreten durch Geschäftsführer André Limburg, war die erste der drei Gesellschaften, deren Antrag um 13:39 Uhr durch das Amtsgericht Koblenz abgewiesen wurde. Das Gericht stellte fest, dass keine ausreichenden Mittel vorhanden seien, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Auch ein Vorschuss, wie er zur Abwendung einer Abweisung nach § 26 InsO vorgesehen ist, sei nicht geleistet worden. Damit wurde das Verfahren mit sofortiger Wirkung beendet, ebenso wie das zuvor verhängte allgemeine Veräußerungsverbot sowie die Einstellung sämtlicher Vollstreckungsmaßnahmen.

Aktenzeichen: 21 IN 55/24 – suricatta domicilia GmbH
Nur wenige Minuten später, um 13:44 Uhr, wurde auch der Antrag der suricatta domicilia GmbH – ebenfalls geführt von Geschäftsführer Limburg – aus exakt denselben Gründen abgewiesen. Auch hier fehlten die notwendigen Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten. Das Amtsgericht beendete damit jegliche zuvor getroffenen Sicherungsmaßnahmen und hob das Veräußerungsverbot sowie die Vollstreckungssperre auf.

Aktenzeichen: 21 IN 56/24 – suricatta otii GmbH
Den Abschluss der dreifachen Abweisung bildete die Entscheidung um 13:49 Uhr über den Antrag der suricatta otii GmbH. Auch hier war kein zur Kostendeckung ausreichender Betrag vorhanden. Der Antrag wurde daher ebenfalls kostenpflichtig abgelehnt. Das Gericht verwies in allen drei Fällen auf die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung sowie der Zivilprozessordnung.

Ein rechtlicher und wirtschaftlicher Schlusspunkt

Die Entscheidungen des Amtsgerichts Koblenz markieren einen deutlichen Einschnitt für die suricatta-Unternehmensgruppe. Mit der Feststellung der fehlenden Masse wird ein reguläres Insolvenzverfahren nicht eröffnet – was in der Praxis bedeutet, dass Gläubiger kaum Hoffnung auf eine geregelte Befriedigung ihrer Forderungen haben. Die Unternehmen dürften damit de facto in einen ungeordneten Abwicklungszustand übergehen.

Besonders bemerkenswert ist, dass alle drei Gesellschaften unter derselben Geschäftsadresse und Führung agierten und die Anträge am selben Tag – sogar innerhalb weniger Minuten – durch das Gericht beschieden wurden. Dies deutet auf eine umfassende wirtschaftliche Schieflage innerhalb der gesamten Struktur der Gruppe hin.

Für Gläubiger und Beobachter bleibt abzuwarten, ob möglicherweise strafrechtliche oder zivilrechtliche Nachwirkungen zu erwarten sind oder ob etwaige Nachlassaktivitäten angestoßen werden. Klar ist: Ein geordnetes Verfahren zur Schuldenregulierung wird es vorerst nicht geben.

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