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Gerichtsurteil: dm muss Kindergetränk „Immun Smoothie“ umbenennen

Hans (CC0), Pixabay

Die Drogeriemarktkette dm ist vor Gericht mit einem Produktnamen gescheitert. Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass ein für Kinder vermarktetes Obst-Getränk nicht länger als „Immun Smoothie“ bezeichnet werden darf. Mit dieser Bezeichnung werde nach Auffassung der Richter der Eindruck erweckt, das Getränk könne das Immunsystem stärken oder die Abwehrkräfte positiv beeinflussen. Eine solche gesundheitsbezogene Wirkung sei jedoch weder nachgewiesen noch zulässig.

Klage von Foodwatch erfolgreich
Die Verbraucherorganisation Foodwatch hatte gegen die Produktbezeichnung geklagt. Nach ihrer Ansicht sei die Werbung mit vermeintlichen Gesundheitsversprechen gerade im Hinblick auf Kinder besonders problematisch. Foodwatch begrüßte die Entscheidung als wichtigen Schritt im Kampf gegen irreführende Werbung im Lebensmittelhandel. „Eltern dürfen nicht mit falschen Versprechen in die Irre geführt werden, wenn sie Produkte für ihre Kinder kaufen“, betonte die Organisation.

Das Produkt und die Verpackungsgestaltung
Bei dem Getränk handelt es sich um ein Püree aus Apfel, Banane und Erdbeere, das in kleinen Flaschen angeboten wird. Auf der Verpackung war der Name „Immun Smoothie“ prominent hervorgehoben. Nach Einschätzung des Gerichts sei nicht nur die Namensgebung, sondern auch die optische Gestaltung darauf ausgelegt, einen direkten gesundheitlichen Nutzen für das Immunsystem zu suggerieren. Ohne wissenschaftlich fundierte Nachweise sei eine solche Werbung unzulässig.

Hintergrund: Strenge Regeln für Gesundheitsangaben
Lebensmittelrechtlich sind sogenannte „Health Claims“ in der Europäischen Union streng reguliert. Aussagen über die Stärkung des Immunsystems oder andere gesundheitsfördernde Wirkungen dürfen nur dann gemacht werden, wenn sie durch wissenschaftliche Studien belegt und von der EU-Kommission zugelassen sind. Da dies im Fall des „Immun Smoothie“ nicht gegeben war, bewertete das Gericht die Bezeichnung als irreführend.

Reaktion von dm
Das Unternehmen dm hat das Urteil zur Kenntnis genommen. Eine Stellungnahme zu möglichen Änderungen im Sortiment oder zur Anpassung des Produktnamens liegt bislang nicht vor. Klar ist jedoch, dass dm den bisherigen Namen künftig nicht mehr verwenden darf. Ob eine Umbenennung oder ein vollständiger Rückzug des Produkts folgt, bleibt abzuwarten.

Bedeutung für den Markt
Der Fall verdeutlicht, wie genau Lebensmittel- und Getränkehersteller auf die Bezeichnung und Bewerbung ihrer Produkte achten müssen. Insbesondere im Bereich Kinderernährung stehen Werbeaussagen verstärkt im Fokus von Verbraucherschützern und Gerichten. Für Händler und Hersteller bedeutet dies, dass kreative Produktnamen zwar erlaubt sind, diese aber nicht zu unzulässigen Gesundheitsversprechen führen dürfen.

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