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DEGAG-Insolvenzen: Mehrfache Forderungsanmeldung bei verschiedenen Gesellschaften möglich – dank neuer BGH-Rechtsprechung
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DEGAG-Insolvenzen: Mehrfache Forderungsanmeldung bei verschiedenen Gesellschaften möglich – dank neuer BGH-Rechtsprechung

mohamed_hassan / Pixabay

Was auf den ersten Blick widersprüchlich erscheint, ist rechtlich inzwischen möglich: Anlegerinnen und Anleger, die Genussrechte bei einer DEGAG-Gesellschaft gezeichnet haben, können laut aktueller Rechtsprechung vom März 2025 ihre Forderung nicht nur gegen die direkte Vertragspartnerin, sondern gegen mehrere Gesellschaften gleichzeitig geltend machen – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Das hat der auf Anlegerschutz spezialisierte Rechtsanwalt Reime aus Bautzen klargestellt. Grundlage sei eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem INFINUS-Komplex, in dem es ebenfalls um strukturierte Kapitalanlagen wie nachrangige Genussrechte ging.

Was bedeutet das konkret für DEGAG-Anleger?

Angenommen, Sie haben einen Anlagevertrag mit der DEGAG Kapital GmbH geschlossen. Nach alter Rechtsauffassung hätten Sie nur in deren Insolvenzverfahren eine Forderung anmelden können. Nun aber lässt sich dieselbe Forderung auch gegenüber anderen DEGAG-Gesellschaften, wie etwa der DEGAG Bestand und Neubau 1 GmbH, der DEGAG WI 8 GmbH oder sogar der Muttergesellschaft DEGAG Deutsche Grundbesitz Holding AG, anmelden – zusätzlich zur Vertragspartnerin.

Die Voraussetzungen für eine mehrfach mögliche Forderungsanmeldung:

  1. Es muss sich um einen Schadensersatzanspruch handeln, z. B. wegen Falschberatung oder Prospektfehlern.

  2. Die betroffenen Gesellschaften müssen über identische Organe verfügen – also z. B. denselben Geschäftsführer oder Vorstand.

  3. Diese identischen Organe müssen in amtlicher Eigenschaft für ihre jeweilige Gesellschaft gehandelt haben – z. B. im Rahmen der Produktvermarktung, Vertragsgestaltung oder Kapitalannahme.

Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, können die Gesellschaften rechtlich so behandelt werden, als hätten sie gemeinsam an dem zugrundeliegenden Schaden mitgewirkt.

Aber Achtung: Form und Inhalt sind entscheidend

Einfach ein vorgefertigtes Formular mit pauschalem Schadensersatzvermerk reicht nicht. Laut Reime muss jede Forderung individuell begründet und auf die jeweilige Gesellschaft bezogen werden – sowohl im Grund als auch in der Höhe. Das erfordert fundierte rechtliche Argumentation und detaillierte Tatsachenangaben zu Ihrer konkreten Beteiligung.

Fazit:

Dank der neuen Rechtsprechung können geschädigte Anlegerinnen und Anleger ihre Chancen in laufenden oder kommenden Insolvenzverfahren deutlich verbessern – wenn sie präzise und rechtssicher vorgehen. Reime empfiehlt daher, sich bei der Forderungsanmeldung anwaltlich unterstützen zu lassen.

Auch wenn aus den Insolvenzmassen möglicherweise nur geringe Quoten zu erwarten sind, eröffnet sich durch diese Strategie die Chance auf eine „Multiplikation“ der potenziellen Rückflüsse – ein wichtiger Hebel in einem komplexen Insolvenzgefüge.

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