Am 17. Juli 2025 veröffentlichte die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) eine Mitteilung über eine Sanktion gegen ein Aufsichtsratsmitglied einer börsennotierten Emittentin. Der Grund: Ein Verstoß gegen die europäische Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) Nr. 596/2014), der mit einer Geldstrafe in Höhe von 4.000 Euro geahndet wurde.
Die Sanktion erfolgte im Rahmen einer beschleunigten Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs. 2b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG). Im Zentrum des Verstoßes stand die verspätete Übermittlung der sogenannten Directors’-Dealings-Meldung. Diese Meldung ist verpflichtend für Führungskräfte und Aufsichtsorgane börsennotierter Unternehmen, wenn sie Eigengeschäfte mit Finanzinstrumenten des Unternehmens tätigen.
Laut Gesetz muss eine solche Meldung spätestens innerhalb von drei Geschäftstagen nach dem betreffenden Handel der FMA zugehen. Diese Frist wurde vom betroffenen Aufsichtsratsmitglied nicht eingehalten – ein Versäumnis, das trotz vergleichsweise geringem monetärem Ausmaß eine klare Missachtung der geltenden Transparenzpflichten darstellt.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig und verdeutlicht, dass die FMA auch bei vermeintlich kleineren Regelverstößen keine Nachsicht walten lässt. Die konsequente Durchsetzung von Meldepflichten dient dem Schutz der Integrität des Kapitalmarkts und stärkt das Vertrauen der Anleger in ein faires und transparentes Marktumfeld.
Auch in Fällen, die nicht öffentlichkeitswirksam sind, zeigt sich: Marktaufsicht kennt keine Ausnahmen – und Transparenz ist keine Frage der Höhe des Investments, sondern der Regelkonformität.
Hier die Originalmitteilung der FMA Österreich:
Bekanntmachung: FMA verhängt Sanktion gegen eine Privatperson wegen einer verspäteten Meldung eines Eigengeschäfts
- Sanktion
Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat gegen ein Aufsichtsratsmitglied einer Emittentin eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 Euro verhängt. Es handelt sich um eine beschleunigte Verfahrensbeendigung gemäß § 22 Abs. 2b Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG). Grund ist ein Verstoß gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR, Verordnung (EU) 596/2014). Konkret hat das Aufsichtsratsmitglied die verpflichtende Meldung seines Eigengeschäfts (Directors‘-Dealing‘s-Meldung) nicht spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts an die FMA übermittelt. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.