Staatsanwaltschaft Essen
Vollstreckungsverfahren gegen
Michael Hell, geboren am 04.04.1984
18 Js 801/23
wegen Betruges in 47 Fällen
Mitteilung an Verletzte gemäß § 459i Abs. 1 StPO
Mit Urteil vom 13.02.2025 hat das Amtsgericht Essen – 57 Ls 7/24 –
die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 815.189,00 EUR angeordnet.
Die Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig.
Es lässt sich derzeit nicht abschätzen, ob einzuziehende Gegenstände und Vermögenswerte beigetrieben und verwertet werden können bzw. einzelne Vermögensgegenstände freizugeben sind.
Über Ihre gesetzlich normierten Möglichkeiten, die Herausgabe bzw. Rückübertragung der eingezogenen Gegenstände zu erreichen bzw. eine Entschädigung in Höhe des Wertes des Taterlangten zu erlangen, möchte ich Sie hiermit in Kenntnis setzen.
Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Essen zu dem o. g. Aktenzeichen angemeldet werden.
Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).
Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend gemacht, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.
Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann innerhalb einer Frist von 2 Jahren ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).
Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Anderenfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden.
Hierüber werden Sie ggf. nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.
Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.
Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.
Staatsanwaltschaft Essen, 25.06.2025
gez. Rechtspflegerin
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