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Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth

Benachrichtigung des Verletzten über die Einziehung von Wertersatz
und die Möglichkeit der Entschädigung (§ 459k StPO)

205 Js 31098/​22

Mit Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 7.10.24, Az.: 402 Ds 205 Js 31098/​22, i.V.m. des Landgerichts Nürnberg vom 11.2.25, Az.: 8 NBs 205 Js 31098/​22, wurde der Einziehungsbetroffene Marin Neshkov Bachkov zur Zahlung von Wertersatz in Höhe von 20.690,94 € rechtskräftig verurteilt.

Der Einziehungsanordnung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Zeitraum 1.10.22 bis 23.3.23 betrieb der Einziehungsbetroffene in der Gaststätte „Club 77 e.V.“, Rohrmannstr. 2, 90429 Nürnberg, bis zu vier Unterhaltungsspielgeräte. Für einen größeren, nicht abgegrenzten Personenkreis bestand die Möglichkeit, sich an den Spielen zu beteiligen. Eine behördliche Erlaubnis hierzu lag nicht vor. Durch diese unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels erlangte der Einziehungsbetroffene den genannten Betrag.

Diese Mitteilung erfolgt, um die Möglichkeit zu eröffnen, Rechte auf Entschädigung geltend machen zu können.
Hierzu müssen die Ansprüche binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth zu dem o. g. Aktenzeichen angemeldet werden. Die Anmeldung ist innerhalb dieser Frist formlos möglich und kostenfrei (§ 459k Abs. 1 StPO).

Werden die Ansprüche binnen der genannten Frist nicht geltend, bleibt der Staat Eigentümer des Verwertungserlöses und des Wertersatzbetrags.

Auch nach Ablauf der Frist besteht die Möglichkeit, dass Sie oder ein Rechtsnachfolger eine Entschädigung erhalten. Allerdings muss dann ein vollstreckbarer Titel vorgelegt werden, aus dem sich der Entschädigungsanspruch ergibt (§ 459k Abs. 5 StPO).

Eine Erlösauszahlung durch die Staatsanwaltschaft an Sie kann frühestens in 6 Monaten und nur dann erfolgen, wenn alle anderen Verletzten ebenfalls vollständig entschädigt werden können. Andernfalls müssten Sie Ihre Ansprüche erneut in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Einziehungsbetroffenen anmelden. Hierüber werden Sie gegebenenfalls nochmals von einem Insolvenzverwalter aufgefordert.

Da eine vorzeitige Entschädigung nicht möglich ist, ist von Sachstandsanfragen abzusehen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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