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Staatsanwaltschaft Leipzig

qimono / Pixabay

Staatsanwaltschaft Leipzig

223 Js 23354/​18

Strafvollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig

gegen Thomas Lind, geb. am 23.05.1961 wegen Betruges

Mit Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25.08.2021, Az. 11 KLs 223 Js 23354/​18, wegen Steuerhinterziehung wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 47.500,00 EUR € gemäß §§ 73, 73 c StGB angeordnet.

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Der Verurteilte war Angestellter im Einkauf der Gesellschaft Andrä Metallbau GmbH. Entgegen der bekannten Verpflichtung, unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu beantragen, haben weder der Angeklagte noch die gesondert verfolgte Lindenthal einen solchen Antrag gestellt.

In Kenntnis der bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hob der Verurteilte Lind in den nachfolgend bezeichneten Fällen vom Geschäftskonto der Gesellschaft Andrä Metallbau GmbH Bargeld ab oder ließ sich dieses auszahlen, um dieses in der Folge für sich selbst zu verwenden und dem Vermögen der Gesellschaft und dem Zugriff der Gläubiger dauerhaft vorzuenthalten:

18.03.2015 – 2.000,00 EUR 19.03.2015 – 5.000,00 EUR
19.03.2015 – 2.000,00 EUR Barzahlung 23.03.2015 – 8.000,00 EUR
24.03.2015 – 10.000,00 EUR 24.03.2015 – 1.000,00 EUR
26.03.2015 – 2.000,00 EUR 13.04.2015 – 2.000,00 EUR
Ferner entnahm er in nachfolgenden Fällen Bargeld aus der Kasse der Gesellschaft:
17.02.2015 – 3.000,00 EUR 19.02.2015 – 5.000,00 EUR
23.02.2015 – 3.500,00 EUR 25.02.2015 – 2.000,00 EUR
insgesamt: 47.500,00 EUR

Der Verurteilte handelte in allen Fällen in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang zu verschaffen.

Die Gesellschaft Andrä Metallbau GmbH ist zwischenzeitlich aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht, sodass in den Anspruch auf Auskehr des Verwertungserlöses nur noch deren Rechtsnachfolger eintreten und diesen geltend machen können. Als Tatverletzer ist hier der Rechtsnachfolger der Andrä Metallbau GmbH zu verstehen.

Als Tatverletzte/​r können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459 k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459 k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459 k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459 l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, § 459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459 m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459 m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der/​Die Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Leipzig, Alfred-Kästner-Straße 47, 04275 Leipzig, zum Aktenzeichen R032 VRs 804 Js 17025/​17 schriftlich in Verbindung setzen.

Der Staatsanwaltschaft ist es nicht erlaubt, im Einzelfall rechtlichen Rat zu erteilen. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen Rückfragen ab und lassen Sie sich ggf. anwaltlich beraten.

 

 

 

gez. Grundig
Rechtspflegerin

 

 

Hinweis:

Diese Veröffentlichung ist eine Übernahme aus dem Bundesanzeiger. Sobald wir Kenntnis davon erhalten, dass dieser Eintrag gelöscht wurde, löschen wir diesen Eintrag natürlich auch inklusive Google-Cache-Antragslöschung. Wir verweisen auch auf unser Impressum.

 

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