Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der TEN31 Bank AG mit Sitz in Ottobrunn angeordnet, ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß auszugestalten. Zudem wurde dem Institut untersagt, bestimmte Erleichterungen bei der Eigenmittelberechnung weiterhin pauschal anzuwenden.
Hintergrund der BaFin-Maßnahmen
Im Rahmen einer Sonderprüfung sowie weiterer Überprüfungen stellte die BaFin gravierende Mängel bei der TEN31 Bank AG fest. Diese betrafen insbesondere:
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Risikotragfähigkeit,
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Risikosteuerungs- und Controllingprozesse, insbesondere bei operationellen Risiken und Immobilienrisiken,
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erhebliche Defizite in der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsprävention, etwa unzureichende Risikobewertungen und mangelhafte Klärung wirtschaftlich Berechtigter.
Damit verstieß das Institut gegen die Anforderungen des Kreditwesengesetzes (KWG).
Unzulässige Anwendung des KMU-Unterstützungsfaktors
Die Bank hatte den KMU-Unterstützungsfaktor pauschal auf Kredite an Gemeinschaften von Wohnungseigentümern angewendet. Da diese in der Regel nicht wirtschaftlich tätig sind, ist diese Praxis unzulässig.
Die BaFin ordnete daher an:
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Die Anwendung des KMU-Unterstützungsfaktors ist künftig nur im Einzelfall und nach vorheriger Zustimmung der BaFin zulässig.
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Die Eigenmittelberechnung für das bestehende Kreditportfolio muss korrigiert werden.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 25a Abs. 1 KWG müssen Kreditinstitute eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation vorhalten. Dazu gehört insbesondere ein wirksames Risikomanagement und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, einschließlich der Vorgaben zur Geldwäscheprävention.
Bei festgestellten Mängeln ist die BaFin nach § 25a Abs. 2 KWG und § 51 Abs. 2 GwG befugt, geeignete Maßnahmen anzuordnen – wie in diesem Fall geschehen.
Zum KMU-Unterstützungsfaktor
Die Anwendung des KMU-Unterstützungsfaktors senkt gemäß der europäischen Capital Requirements Regulation (CRR) die Eigenkapitalanforderungen und soll die Kreditvergabe an kleine und mittlere Unternehmen fördern.
Bestandskraft und Veröffentlichung
Die angeordneten Maßnahmen sind rechtskräftig. Die Veröffentlichung erfolgt gemäß § 60b Abs. 1 KWG und § 57 Abs. 1 GwG.