Interviewer:
Herr Reime, die RETEK AG hat ihre Aktionärinnen und Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung am 11. August 2025 eingeladen. Auf der Tagesordnung stehen mehrere Punkte rund um den Erwerb und die Veräußerung eigener Aktien. Wie bewerten Sie diese geplanten Maßnahmen?
RA Reime:
Die geplanten Beschlüsse deuten auf eine Neuordnung der Aktienstrategie der Gesellschaft hin. Es geht sowohl um die Veräußerung bereits gehaltener eigener Aktien als auch um eine neue Erwerbsermächtigung, während gleichzeitig alte Ermächtigungsbeschlüsse aus den Jahren 2021 und 2025 aufgehoben werden sollen. Die RETEK AG möchte sich offensichtlich rechtlich und operativ absichern, um bei Bedarf flexibel agieren zu können.
Interviewer:
Konkret geht es um 23.681 eigene Aktien, die zum Stückpreis von 5 Euro an die Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung veräußert werden sollen. Was bedeutet das für die Anleger?
RA Reime:
Die Gesellschaft plant ein Bezugsrechtsangebot, das heißt, jede Aktionärin und jeder Aktionär kann im Verhältnis zur eigenen Beteiligung Aktien erwerben. Der Preis von 5 Euro je Aktie erscheint auf den ersten Blick attraktiv – ob er es tatsächlich ist, hängt vom inneren Wert der Aktie und der aktuellen Börsenbewertung ab. Für bestehende Aktionäre kann das ein Anreiz sein, ihre Position auszubauen, insbesondere wenn sie langfristig an das Unternehmen glauben.
Interviewer:
Warum sollen die früheren Ermächtigungen aus März 2021 und April 2025 aufgehoben werden?
RA Reime:
Das ist ein ordnungspolitisch kluger Schritt. Mehrere parallel laufende Ermächtigungen zum Rückkauf eigener Aktien können Verwirrung stiften und juristische Unsicherheiten erzeugen. Durch die vorsorgliche Aufhebung alter Beschlüsse schafft die RETEK AG klare Verhältnisse und kann mit einer neuen, zeitlich begrenzten Ermächtigung gezielter agieren. Das schafft Transparenz und Handlungssicherheit.
Interviewer:
Was unterscheidet die neue Ermächtigung zum Aktienrückkauf von den alten?
RA Reime:
Die neue Ermächtigung ist klar befristet, nämlich bis zur nächsten Hauptversammlung, die über die Gewinnverwendung 2025 entscheidet. Inhaltlich bleibt sie in den wesentlichen Punkten gleich: Der Rückkauf darf nicht über dem gemeinen Wert liegen, und die 10-Prozent-Grenze des Grundkapitals bleibt gewahrt. Es scheint also nicht um eine grundlegende strategische Neuausrichtung zu gehen, sondern um eine maßvolle, kurzfristige Flexibilisierung der Rückkaufpraxis.
Interviewer:
Was sollten Aktionäre Ihrer Meinung nach aus diesen Tagesordnungspunkten mitnehmen?
RA Reime:
Aktionäre sollten die Gelegenheit nutzen, aktiv an der Hauptversammlung teilzunehmen oder ihr Stimmrecht zu übertragen. Der angebotene Kaufpreis für die eigenen Aktien kann eine Chance darstellen, sollte aber mit Blick auf die tatsächliche Unternehmensbewertung kritisch geprüft werden. Außerdem sollten sie ein Augenmerk darauf legen, wie die Gesellschaft mit dem Bestand eigener Aktien künftig umgehen möchte – ob zur Kurspflege, für Mitarbeiterprogramme oder zur Vorbereitung auf größere Kapitalmaßnahmen. Die jetzt vorgeschlagenen Beschlüsse legen die Grundlage dafür.
Interviewer:
Vielen Dank für Ihre Einschätzungen, Herr Reime.
RA Reime:
Sehr gerne.